Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Der VBE NRW begrüßt grundsätzlich den Verordnungsentwurf zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz, um die Handlungssicherheit der Schulen zu gewährleisten.
Es ist richtig, auch in der derzeitigen pandemischen Lage das Recht auf schulische Bil-dung und individuelle Förderung festzuschreiben, wie dies in § 1 der vorliegenden Zweiten Verordnung der Fall ist. Allerdings sollte dringend klargestellt werden, dass der „größtmögliche Umfang“ durchaus standortspezifisch und personell differieren kann.
Die Festlegung in § 2, dass Unterricht in der Regel der Präsenzunterricht ist, ist richtig. Dennoch ist es ebenso sinnvoll, die Gleichwertigkeit zwischen Distanz- und Präsenzunterricht festzuhalten, sowohl für die Schülerinnen und Schüler als auch für die Lehrkräfte. Allerdings sollte bedacht werden, dass es bei den Formen des Distanzunterrichtes weniger auf die quantitative Gleichwertigkeit mit dem Präsenzunterricht ankommt, als vielmehr die qualitative Gleichwertigkeit zählt. Eine vereinfachte Übertragung eines Präsenz-Stundenplans in das Distanzlernen würde diesem nicht gerecht werden und außerdem aufgrund fehlender Kapazitäten und/oder digitaler Ausstattung unter Umständen gar nicht möglich sein.
Die Regelungen in § 3 bezüglich der Organisation des Distanzunterrichts durch die Schulleitung beinhalten sinnvolle Einlassungen auf zu berücksichtigende Voraussetzungen und Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sowie der Information der Schulkonferenz. Die in (4) genannte Einlassung ist nicht vorbehaltlos zu unterstützen, da auch und gerade in den mittleren Jahrgängen die Präsenz der Schülerinnen und Schüler altersbedingt angezeigt erscheint. Eine Verengung auf die Eingangs- und Abschlussklassen ist - auch als Empfehlung - nur bedingt zielführend. Absatz (6) sollte um folgende Formulierung ergänzt werden: „Distanzunterricht soll digital erteilt werden, wenn die technischen Voraussetzungen dafür erfüllt sind und pädagogische Gründe nicht dagegenstehen.“ Die in (7) genannte Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten für den Distanzunterricht ist zu begrüßen.
Die Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern ist in § 4 geregelt, ebenso die Erziehungsverantwortung der Eltern. Allerdings sollte bedacht werden, dass gerade bei Schülerinnen und Schülern der Primarstufe und der Sekundarstufe I es nicht nur in der Verantwortung der Eltern liegt, dass ihr Kind der Teilnahmepflicht nachkommt, sondern dass es auch darum geht, in einer gelingenden Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit der Schule den notwendigen Kontakt zu halten.
Die Gefahr der Überforderung ist bei der Erteilung des Distanzunterrichts tendenziell eher gegeben als beim Präsenzunterricht, diesem gilt es zum Wohle der Schülerinnen und Schüler vorbeugend entgegenzuwirken. Dies wird in § 5 zugrunde gelegt. Sicherlich ist es sinnvoll, die Klassenleitungen in diese Verantwortung einzubinden.
Aber dies kann nur gemeinschaftlich mit dem gesamten Kollegium aber auch mit den Erziehungskräften gelingen.
Die in § 6 (3) genannten „geeigneten Formen der Leistungsüberprüfung“ sollten nach Möglichkeit näher präzisiert werden, um eine höhere Transparenz für alle Beteiligten zu ermöglichen.
Es ist richtig, die Verordnung zunächst auf ein Schuljahr zu befristen, wie dies in § 9 festgeschrieben wird.
Insgesamt ist zu bemerken, dass die Fragen des Distanzunterrichts, seiner Erteilung, seiner Gleichwertigkeit und seiner Bewertung in dem Befristungszeitraum ständig zu prüfen und zu hinterfragen sind und im Zweifelsfall einer Anpassung zu unterziehen sind.
Spätestens nach dem Außerkrafttreten der Verordnung ist es ratsam, die Verordnung zu evaluieren und entsprechend zu erweitern oder anzupassen, um das Lernen auf Distanz auf sichere rechtliche wie pädagogische Füße stellen zu können. Hierfür bedarf es neben der vorgelegten Verordnung vor allem eine große gemeinschaftliche Anstrengung, Fehler beziehungsweise auch Versuche oder Erprobungen zuzulassen. Eine Herausforderung und Anstrengung, die nur gemeinsam durch die Lehrkräfte, das pädagogische Personal, die Schülerinnen und Schüler und nicht zuletzt auch die Erziehungsberechtigten angegangen werden kann.
Stefan Behlau
Vorsitzender
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