22.11.2012 AG DO VR Nr. 5849 SATZUNG laut Beschluss der Delegiertenversammlung 2004 In der gültigen Fassung laut Beschluss der DV vom 16. Nov. 2012 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (VBE NRW e.V.)
I. Name und Sitz
§ 1
1. Der Verband führt den Namen Verband Bildung und Erziehung Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (Kurzform: VBE NRW e. V.), nachfolgend VBE NRW genannt. Er ist ein Verband für alle Lehrerinnen und Lehrer, Pädagoginnen und Pädagogen aus Schule, Hochschule und Schulverwaltung, Erzieherinnen und Erzieher, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen. Eingeschlossen sind auch alle Personen, die sich in der Ausbildung zu einem der o.g. Berufe befinden.
2. Der VBE NRW ist unabhängig und selbständig.
3. Sitz des VBE NRW ist Dortmund. Er ist dort im Vereinsregister eingetragen.
II. Die Aufgaben
§ 2
1. Der VBE NRW ist ein Berufsverband und hat folgende Aufgaben: a) Förderung der Erziehungswissenschaften und Pädagogik; b) Mitarbeit an einer zeitgerechten Gestaltung des Bildungswesens; c) berufliche Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder; d) Vertretung der berufspolitischen, rechtlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder; e) Wahrnehmung der kollektiven Arbeitnehmerinteressen seiner Mitglieder im Angestelltenverhältnis durch Abschluss von Tarifverträgen, Anerkennung des geltenden Tarif- und Schlichtungsrechts und Anwendung der rechtlich zulässigen Mittel des Arbeitskampfes nach Maßgabe einer Arbeitskampfordnung.
2. Er erfüllt seine Aufgaben vornehmlich durch: a) Vorschläge für die weitere Entwicklung des Bildungs- und Erziehungswesens; b) Stellungnahmen zu pädagogischen, schulpolitischen und gewerkschaftspolitischen Fragen; c) Herausgabe von Informationsschriften; d) Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen.
3. Der VBE NRW gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz nach den hierfür geltenden Richtlinien des Deutschen Beamtenbunds (DBB).
§ 3
1. Die Arbeit des VBE NRW dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken; Gewinnstreben ist ausgeschlossen.
2. Zum Träger aller wirtschaftlichen Angelegenheiten des VBE NRW wird ein selbständiger Vermögensträger bestimmt.
3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der VBE NRW eine Geschäftsstelle.
III. Gliederung und Mitgliedschaft
§ 4
1. Der VBE NRW gliedert sich als Landesverband in a) Bezirksverbände, b) Stadt- und Kreisverbände, für die jeweils die Satzung des Landesverbandes gilt. Mitglieder des VBE-NRW können alle Lehrerinnen und Lehrer, Pädagoginnen und Pädagogen aus Schule, Hochschule und Schulverwaltung, Erzieherinnen und Erzieher, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen werden. Eingeschlossen sind auch alle Personen, die sich in der Ausbildung zu einem der o.g. Berufe befinden. Auch juristische Personen können darüber hinaus Mitglieder des VBE-NRW werden. Die Mitgliedschaft kann auf einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands abgelehnt werden.
2. Die Errichtung der Bezirksverbände erfolgt entsprechend den Regierungsbezirken des Landes Nordrhein-Westfalen.
3. Die Errichtung der Stadt- und Kreisverbände erfolgt entsprechend der Gliederung der Regierungsbezirke auf Schulamtsebene. Ein Zusammenschluss benachbarter Stadt- und Kreisverbände kann vorübergehend ermöglicht werden. Ein solcher Zusammenschluss bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand.
4. Die Stadt- und Kreisverbände können Ortsverbände errichten. Die verbandsinterne Mitwirkung erfolgt durch den zuständigen Stadt- oder Kreisverband.
§ 5
1. Die Mitglieder des VBE NRW gehören einem Bezirksverband und einem Stadt- bzw. Kreisverband an.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und wird wirksam nach Zahlung des ersten Monatsbeitrages.
3. Dem VBE NRW können fördernde Mitglieder beitreten.
4. Der VBE NRW kann Ehrenmitglieder benennen.
§ 6
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt; b) Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Grundsätze der Präambel verstößt, das Ansehen des VBE NRW schädigt oder mehr als 6 Monate mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist. c) den Tod des Mitglieds.
2. Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten nur zum Ende des Kalendervierteljahres möglich.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Landesvorstandes mit sofortiger Wirkung. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss Berufung beim Vorstand des VBE NRW einlegen. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Der Vorstand des VBE NRW entscheidet sodann durch Mehrheitsbeschluss darüber, ob das Mitglied auszuschließen ist oder nicht.
IV. Beitragszahlung
§ 7
1. Zur Deckung der Kosten, die in Wahrnehmung der Aufgaben aus § 2 entstehen, erhebt der VBE NRW von jedem Mitglied einen Mitgliedsbeitrag.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird in einer Beitragsordnung festgelegt.
3. Die Verwaltung der Beiträge erfolgt durch den/die Landeskassenführer/in nach den Richtlinien der Finanzordnung.
4. Dem/Der Landeskassenführer/in obliegt • die Aufsicht über die satzungsgemäße Verwendung der Einnahmen und Ausgaben, • die Erstellung der jeweiligen Jahresrechnung, • die Aufstellung des Haushaltsplans und die Überwachung seines Vollzugs.
V. Organe des VBE NRW
§ 8
1. Organe des VBE NRW sind: a) die Delegiertenversammlung, b) die Landeskonferenz, c) der Hauptvorstand, d) der Landesvorstand, e) der geschäftsführende Vorstand.
2. Sie arbeiten nach einer Geschäftsordnung.
3. Über die Sitzungen der Organe wird eine Niederschrift gefertigt. Das Nähere regelt die jeweilige Geschäftsordnung.
VI. Die Delegiertenversammlung
§ 9
1. Die Delegiertenversammlung hat als oberstes Organ des VBE NRW das Recht, alle Verhandlungsgegenstände des Verbandes zur eigenen Entscheidung an sich zu ziehen sowie die Beschlüsse der Landeskonferenz, des Hauptvorstandes und des Landesvorstandes zu bestätigen, zu ändern oder aufzuheben.
2. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus: a) den Delegierten der Stadt-/Kreisverbände, b) dem Hauptvorstand.
3. Die Delegiertenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend ist.
4. Bei Beschlussunfähigkeit der Delegiertenversammlung ist der Hauptvorstand verpflichtet, binnen einer Frist von 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
5. Die Beratungen der Delegiertenversammlung sind nicht öffentlich.
§ 10
1. Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören insbesondere: a) Entgegennahme der Arbeitsberichte, des Kassenberichts, des Berichts der Kassenprüfer/innen und Feststellung des Jahresabschlussberichtes; b) Entlastung des Landesvorstandes; c) Festlegung der Richtlinien für die weitere Arbeit des VBE NRW; d) Wahl des/der Vorsitzenden in gesondertem und geheimem Wahlgang; Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden in geheimem Wahlgang; e) Wahl der Schriftführerin/des Schriftführers und der Beisitzer/innen des Landesvorstandes. f) Wahl zweier Kassenprüfer/innen und eines Vertreters/einer Vertreterin; g) Entscheidungen über - den Haushaltsplan des jeweiligen Geschäftsjahres, - Grundsätze der Haushaltsplanung bis zur nächsten Delegiertenversammlung, - Anträge und Beschwerden, - Auflösung des VBE NRW, - Verwendung des Vermögens; h) Festsetzung des Beitrags gem. § 7 Ziff. 2 und Beschluss einer Beitragsordnung.
2. Alle Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden in einem Sitzungsprotokoll schriftlich niedergelegt.
§ 11
1. Die Delegiertenversammlung findet in der Regel alle fünf Jahre statt.
2. Sie muss außerdem stattfinden: a) auf Verlangen des Hauptvorstandes; b) auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
3. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung bestimmt den Termin der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung.
4. Die Einberufung einer Delegiertenversammlung erfolgt in schriftlicher Form an die Delegierten durch die/den Vorsitzende/n. Sie muss mindestens 8 Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung angekündigt werden. Anträge an die Delegiertenversammlung müssen mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Delegiertenversammlung den Delegierten zugegangen sein. Die Befassung mit Dringlichkeitsanträgen ist möglich. Näheres regelt die von der Delegiertenversammlung zu beschließende Geschäftsordnung.
§ 12
1. Die Mitglieder für die Delegiertenversammlung werden von den Stadt- und Kreisverbänden gewählt.
2. Es entsenden Stadt- und Kreisverbände für je 80 Mitglieder eine/n Delegierte/n, mindestens jedoch zwei.
3. Dabei wird die Mitgliederzahl des Kalenderhalbjahres mit den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember, für die Beitrag entrichtet wurde, zugrunde gelegt. Ehrenmitglieder des VBE NRW sind darin eingeschlossen.
VII. Die Landeskonferenz
§ 13
1. Die Landeskonferenz besteht aus: a) den Vorsitzenden der Stadt- und Kreisverbände oder ihren Vertretern/Vertreterinnen im Amt, b) dem Hauptvorstand.
2. An der Landeskonferenz können nicht stimmberechtigte Mitglieder als Gäste teilnehmen.
3. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 14
Die Landeskonferenz findet mindestens einmal jährlich statt.
§ 15
Zu den Aufgaben der Landeskonferenz gehören: a) grundsätzliche Stellungnahmen zu bildungspolitischen und berufspolitischen Fragen zu beraten; b) Empfehlungen an den Landesvorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit zu geben; c) in den Jahren, in denen keine Delegiertenversammlung stattfindet, den Haushaltsplan zu verabschieden und den Jahresabschluss festzustellen.
VIII. Der Hauptvorstand
§ 16
Der Hauptvorstand besteht aus: a) dem Landesvorstand; b) den Leitern/Leiterinnen der Referate, den vom Landesvorstand benannten Referenten /Referentinnen; c) den Spitzenkandidaten/Spitzenkandidatinnen der Hauptpersonalräte.
§ 17
1. Der Hauptvorstand tritt nach Bedarf, in der Regel jedoch einmal im Jahr zusammen.
2. Zu den Aufgaben des Hauptvorstandes gehören: a) Beratung und Koordinierung der Arbeitsvorhaben der Referate, der Referenten/Referentinnen; b) Beschluss über Termin, Ort und Durchführung der Delegiertenversammlung sowie der Landeskonferenz.
3. Der Hauptvorstand beruft eine Delegiertenversammlung im Falle von § 9 Ziff. 4 ein.
IX. Der Landesvorstand
§ 18
1. Der Landesvorstand besteht aus: a) dem geschäftsführenden Vorstand; b) dem/der Schriftführer/in; c) je einer/m Beisitzerin/Beisitzer als Vertreter der Regelschulen d) den Bezirksvorsitzenden; e) dem/der AdJ-Landessprecher/in als geborenes Mitglied; f) den Mitgliedern des Bundesvorstandes aus NRW, sowie den VBE Mitgliedern im dbb-nrw Landesvorstand, als geborene Mitglieder, soweit sie auf Vorschlag des VBE-Landesvorstandes in diese Gremien gewählt worden sind.
2. Die Bezirksvorsitzenden und der/die ADJ Landessprecher/in können bei Verhinderung durch ihre/n Vertreter/in im Amt vertreten werden.
3. Der/Die Vorsitzende beruft den Landesvorstand nach Bedarf, mindestens sechsmal jährlich ein.
§ 19
1. Der Landesvorstand bereitet die Beschlüsse der Landeskonferenz, des Hauptvorstandes und der Delegiertenversammlung vor und führt sie aus.
2. Der Landesvorstand initiiert, berät und beschließt über: a) Vorlagen, Empfehlungen und Anträge der Delegiertenversammlung, der Landeskonferenz, des Hauptvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes; b) die Einrichtung, Zusammensetzung und die Leitung der Referate; c) die Vorschlagslisten für die Wahl zu den Hauptpersonalräten; d) die Einstellung hauptamtlicher Personen und die mit ihnen abzuschließenden Verträge; e) die Abschlüsse von Verträgen mit Firmen, Verbänden und Körperschaften.
3. Der Landesvorstand beruft: a) die Referenten/Referentinnen; b) die Schriftleiter/innen der Verbandszeitschriften; c) den/die Leiter/in des VBE-Bildungswerkes; d) den Nachfolger für ein aus dem Amt scheidendes Vorstandsmitglied.
4. Der Landesvorstand benennt die Delegierten und Mitglieder für die Gremien des VBE-Bundesverbandes, des DBB-Landesbundes u.a..
5. Der Landesvorstand beschließt innerhalb von 3 Monaten nach seiner Wahl seine Geschäftsordnung und seine Finanzordnung.
X. Der geschäftsführende Vorstand
§ 20
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: a) dem/der Vorsitzenden; b) den stellvertretenden Vorsitzenden für die Bereiche: • Finanzen und Kassenführung (Landeskassenführer/in) • Berufs-/Gewerkschaftspolitik, • Schul- und Bildungspolitik, • Öffentlichkeitsarbeit. c) einem/r weiteren stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Der geschäftsführende Vorstand tagt in der Regel mindestens einmal pro Monat.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand gem. § 20 Ziff. 1.
4. Der VBE NRW wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dem/der Vorsitzenden und dem/der Landeskassenführer/in wird eine Einzelvertretungsvollmacht erteilt.
§ 21
1. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des VBE NRW.
2. Er bereitet die Sitzungen des Landesvorstandes vor.
XI. Referate - Referenten/Referentinnen
§ 22
Der Landesvorstand richtet Referate ein und benennt Referenten/Referentinnen.
§ 23
Die Arbeitsweise der Referate und Referenten/Referentinnen wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
§ 24
Der VBE NRW richtet ein Referat Schulen und Kirchen mit den Fachschaften der kath. Religionslehre und der ev. Religionslehre ein.
XIl. Satzungsänderungen
§ 25
Jede Änderung der Satzung bedarf der Zweidrittelmehrheit der Delegiertenversammlung. Ein diesbezüglicher Antrag muss der Einladung zur Delegiertenversammlung beiliegen.
XIII. Auflösung
§ 26
1. Die Auflösung des VBE NRW kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der schriftlich abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Die Delegiertenversammlung ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der von den Stadt- und Kreisverbänden bestimmten Delegierten anwesend ist.
3. Ist die zu diesem Zweck einberufene Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so ist die zweite satzungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
4. Das vorhandene Vermögen geht durch Beschluss der Delegiertenversammlung unter dem Vorbehalt der Steuerunschädlichkeit an eine gemeinnützige Einrichtung über.
XIV. Inkrafttreten
§ 27
1. Diese Neufassung der Satzung wurde am 20. November 2004 auf der Delegiertenversammlung in Dortmund beschlossen.
2. Sie tritt sofort in Kraft.
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