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Beihilfe zu Aufwendungen für dauernde Pflege
21.06.2009

Eine kurze Zusammenfassung der Informationen aus der Veranstaltung des VBE Referates Senioren mit Herrn Hendel vom LBV am 09.09.08 in Dortmund

Grundlage der Beihilfefähigeit für Aufwendungen bei dauernder Pflege sind die §§ 5-5d der Beihilfeverordnung NRW.

1. Grundsätzliche Regelungen

- Beihilfenanspruch besteht für Beamte auch bei Wohnsitz im Ausland
- Personen, die ihre Beiträge zur Pflegeversicherung allein tragen, unterliegen für Pflegeaufwendungen nicht der sogenannten „Restkostenbeihilfe“ nach § 3 Abs. 4 BVO NRW
- Behandlungspflege (Verbandwechsel, Injektionen, Massagen usw.)  ist Aufgabe der Krankenversicherung, gehört somit nicht zur Pflege
- dauernde Pflegbedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf voraussichtlich für mindestens 6 Monate andauern wird
- der Antrag auf Feststellung derPflegebedürftigkeit ist zunächst bei der privaten Pflegeversicherung bzw. bei der gesetzlichen Pflegekasse  zu stellen (bei Ablehnung seitens der Pflegeversicherung ist Widerspruch möglich)
- der Anerkennungsbescheid der Pflegeversicherung ist bei der Beihilfenstelle vorzulegen (Grundbescheid  für die Beihilfe)
- die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für seine Beamten verhindert in aller Regel, dass der Beamte im Pflegefall Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss (kein Zugriff auf vorhandenes Vermögen!)
- Pflegebeihilfe wird grundsätzlich ab dem 1. des Antragsmonats, frühestens jedoch ab Feststellung der Pflegbedürftigkeit, gewährt.

2) Beihilfe bei häuslicher Pflege

- es gibt folgende Möglichkeiten:
a) Sachleistung
b) Pauschale
c) Kombinationspflege
d) teilstationäre Pflege (Näheres dazu in §§ 5 – 5b der BVO NRW)
- bei besonderem Pflegebedarf sind im Rahmen der Sachleistungen in der Pflegestufe III zusätzlich 1918.- € monatlich beihilfefähig
- die Kosten für die Schulung einer Pflegeperson sind beihilfefähig
- Aufwendungen für kostenpflichtige Beratungen (§5 Abs. 6 BVO) sind ohne Anrechnung auf die pauschalen Höchstbeträge beihilfefähig
- Ersatzpflegekosten (Verhinderungspflege) bei Pflegepauschalen sind bis zu 1470.- € pro Jahr beihilfefähig; bei nahen Verwandten (bis 2. Grad verwandt oder verschwägert) allerdings nur die notwendigen Aufwendungen für Fahrten und evtl. Verdienstausfall
- Kurzzeitpflege ist, auch zusätzlich zur Verhinderungspflege, in Höhe von 1470.- €  beihilfefähig. Die Pflegeversicherung hat eine zeitliche Begrenzung von max. 4 Wochen im Jahr.
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes sind bis zu  2557.- € je Maßnahme ( z. Treppenlift, Badumbau) beihilfefähig. Voraussetzung: die private Pflegeversicherung od. die gesetzliche Pflegekasse oder (bei nicht Versicherten) der Amtsarzt hält die Maßnahme für notwendig
- für Pflegehilfsmittel (Spezialbett, Rollstuhl usw.) ist eine vorherige Anerkennung nicht erforderlich, sofern die Pflegversicherung dazu Leistungen erbringt
- allgemeine Hilfsmittel wie Dosenöffner, Elektromesser usw. sind keine Pflegehilfsmittel
- eine Hausnotrufanlage (Installation und Betrieb) ist beihilfefähig, sofern die Pflegeversicherungen dazu Leistungen erbringen
- bei teilstationärer Pflege in Einrichtungen der Tages- bzw. Nachtpflege sind die Kosten einschließlich Beförderungskosten in Höhe der Höchstgrenzen für die Pflegesachleistungen beihilfefähig. Erfolgt eine teilstationäre Pflege zusammen mit Pflegesachleistungen, Pflegepauschalen oder einer Kombipflege kommt es zu Anrechnungen, wenn die Kosten hierfür  50% der jeweiligen Höchstsätze übersteigen.

3) ) Beihilfe bei stationärer Pflege ( § 5c BVO NRW)

- die von einer anerkannten und zugelassenen Pflegeeinrichtung geltend gemachten Pflegesätze (bei nicht zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden die Sätze einer am Ort der Pflege befindlichen zugelassenen Einrichtung zu Grunde gelegt) sind beihilfefähig
- nicht beihilfefähig sind Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Einbettzimmerzuschlag, Investition. Ausnahme: Die vorgenannten Kosten (außer Einbettzimmerzuschlag) übersteigen unter Anrechnung eines evtl. Wohngeldes folgende Kürzungsbeträge:
~ bei 1 berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 %
~ bei mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 %
des (bei Versorgungsempfängern um 390.- € gekürzten) anzurechnenden Einkommens, das sich aus Gehalt (Versorgungsbezüge), Renten aus der gesetzl. Rentenversicherung (nicht Unfallrente!) und Erwerbseinkommen (nicht Kapitalerträge und Mieten!) errechnet. Der übersteigende Betrag wird dann als Beihilfe ausgezahlt.

Ein Fallbeispiel bei stationärer Pflege für einen Versorgungsempfänger nach  A12 finden Sie im Leitfaden "Wohnen im Alter" (s.u.) auf S.9, auf S. 10/11 ein Vordruck zur Eigenberechnung.



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