27.01.2012 Im Tarifabschluss 2011 ist für den 01.01.2012 eine Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge um 1,9 % und ein Sockelbetrag von 17 € festgelegt.
Mit dieser Erhöhung ist die 8. und somit letzte Stufe der Anpassung lt. Versorgungsänderungsge-
setz von 2001 erreicht. Der Ruhegehaltssatz der am 1. Januar 2012 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wird letztmals mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt. Dieser so berechnete Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt und ist ab diesem Tag der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Der Höchstruhegehaltssatz beträgt nunmehr nicht mehr 75 % sondern 71,75 %.
Nach Beendigung der Abflachung des Ruhegehalts lebt allerdings § 14 a BbesG zur Bildung von Versorgungsrücklagen als Sondervermögen wieder auf. Vorgesehen war eine Kürzung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung um 0,2 % v. 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017. Diese Kürzung war bis zur Absenkung des Ruhegehaltssatzes auf 71,75 % ausgesetzt worden.
Ab dem Jahre 2013 werden die ausgesetzten Kürzungen bis zum Jahre 2023 nachgeholt. Die Mindestversorgung bleibt unverändert.
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