20.12.2011 Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe informieren wir Sie über die Regelungen bei Nebentätigkeiten.
Beim Nebentätigkeitsrecht unterscheidet man zwischen verbeamteten Lehrkräften und tarifbeschäftigten Lehrkräften. Wenn ein Beamter sich dazu entschließt einer Nebentätigkeit nach zu gehen, so muss er diese in den meisten Fällen vorher genehmigen lassen.
Verbeamtete Lehrkräfte Die rechtliche Grundlage finden Sie in § 49 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW und in der Nebentätigkeitsverordnung (NtV) NRW. Der Begriff der Nebentätigkeit umfasst dabei die Wahrnehmung eines Nebenamtes und die der Nebenbeschäftigung.
• Das Nebenamt ist ein weiteres Amt im statusrechtlichen Sinne. Voraussetzung des Nebenamtes ist, dass das Nebenamt dem Beamten innerhalb der Vorschriften des Beamtenrechts übertragen wurde.
• Eine Nebenbeschäftigung ist jede andere Nebentätigkeit des Beamten, also auch eine Tätigkeit innerhalb der Verwaltung, die nicht die Voraussetzungen eines Amtes erfüllt. Grundlage einer Nebenbeschäftigung ist ein Arbeitsvertrag
Genehmigungsfrei sind nach § 51 LBG:
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten, - sofern sie nicht vertraglich über einen längeren Zeitraum oder gegen Vergütung erbracht wird - (Anmerkung des Autors)
3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen, die als solche zu Beamten ernannt sind, und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten außerhalb der öffentlichen Hochschulen,
4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen der Beamten in a) Gewerkschaften und Berufsverbänden oder b) Organen von Selbsthilfeeinrichtungen,
5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften.
Gemäß § 9 NtV müssen schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten und Vortragstätigkeiten die unentgeltlich erfolgen zwar nicht genehmigt, jedoch gemäß § 10 NtV angezeigt werden. Alle weiteren Nebentätigkeiten müssen vor Aufnahme der Nebentätigkeit genehmigt werden.
Denken Sie bitte daran, dass auch die Übernahme einer Vormundschaft, einer Pflegschaft oder einer Testamentsvollstreckung genauso zu den genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten gehören, wie das Geben von Nachhilfeunterricht , die Ausübung eines freien Berufs, eine gewerbliche Tätigkeit oder die Mitarbeit in einem gewerblichen Betrieb. Bitte reichen Sie dafür den Antrag auf dem Dienstweg rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit ein. Für Lehrkräfte an Grundschulen ist das jeweilige Schulamt zuständig. Nebentätigkeiten dürfen dienstliche Belange nicht beeinträchtigen. In einem solchen Fall werden diese mit Auflagen versehen oder abgelehnt.
Wichtig
Gemäß § 53 LBG, §§ 13, 15 NtV hat der Beamte am Jahresende seinem Dienstvorgesetzten eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütung daraus vorzulegen, die er für - eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit erhalten hat oder für - eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit erhalten hat, so-weit es sich um + eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, + eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit + eine mit Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenhängende Gutachtertätigkeit oder + eine Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen der Beamten in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen handelt, wenn die Vergütung insgesamt 1.200 € im Jahr übersteigt.
Zu melden sind die Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Nebentätigkeit im Zusammenhang stehenden notwendigen Aufwendungen (Fahrt- und Materialkosten usw.), wenn sie nicht erstattet wurden. Die jährlichen Einnahmen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst dürfen die Höchstgrenze von 6.000 € nicht übersteigen. Sind die Einkünfte dennoch höher, so sind die über diese Höchstgrenze hinausgehenden Beträge an den Dienstvorgesetzten abzuführen.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 63 LBG darf der Beamte eine Nebentätigkeit in dem Umfang ausüben, wie sie vollbeschäftigten Beamten zugestanden wird. Als zeitliche Begrenzung wird hier ein Fünftel der Zeit eines vollbeschäftigten Beamten zugrunde gelegt.
Während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 66 oder einer Beurlaubung gemäß § 71 LBG dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
Mit dem Antrag auf Beurlaubung gemäß § 70 LBG hat der Beamte eine Erklärung abzugeben, während der Beurlaubung auf jede Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit zu verzichten. Auf Antrag können von dieser Vorschrift Ausnahmen grundsätzlich zugelassen werden.
Ein Ruhestandsbeamter, der außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung aufnehmen will, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten 5 Dienstjahren im Zusammenhang steht, hat diese Beschäftigung dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen (§ 52 LBG). Die Anzeigepflicht entfällt - grundsätzlich nach 5 Jahren bzw. - nach 3 Jahren seit Beendigung des aktiven Dienstes bei Beamten, die mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden. Die Beschäftigung ist für den obigen Zeitraum der Anzeigepflicht zu untersagen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Wer wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung in den Ruhestand getreten ist und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss dann, wenn aus einer Erwerbstätigkeit weitere Einkünfte erzielt werden, eine Kürzung der Pension hinnehmen, wenn dadurch die eigene Pension plus die Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit die Höchstpension (von zukünftig 71,75 %) um mehr als 325 € überschritten wird. Wer vorzeitig aufgrund der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand tritt, darf durch Pension und Erwerbseinkommen keine höheren Einkünfte haben, als dadurch die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nicht überschritten werden, denn sonst erfolgt eine Kürzung der Pension. Sobald ein Ruhestandsbeamter das 65. Lebensjahr erreicht hat, ergibt sich bei einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst die zuletzt genannte Grenze. Eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes führt dann zu keiner Kürzung der Pension.
Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis Bei tarifbeschäftigten Lehrkräften gilt, dass diese eine Nebentätigkeit, die sie gegen Entgelt ausüben, gem. § 3 Abs. 4 TV-L lediglich anzeigen müssen. Bitte reichen Sie hierfür die Anzeige auf dem Dienstweg rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit ein; für Lehrkräfte an Grundschulen ist das jeweilige Schulamt zuständig. Auch hier kann eine Nebentätigkeit untersagt werden oder mit Auflagen verbunden werden, wenn arbeitsvertragliche Pflichten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden.
Für Rückfragen steht unseren Mitgliedern die Rechtsabteilung des VBE NRW unter der Telefonnummer 0231/ 42 57 57 - 0 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags von 14:00 – 17:00 Uhr und mittwochs von 14:00 – 19:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231/ 43 38 63 zu erreichen. Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten.
Inka Schmidtchen Justiziarin VBE NRW
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