Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften
Der VBE NRW begrüßt grundsätzlich den Entwurf des Gesetzes zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften (15. Schulrechtsänderungsgesetz), da erforderliche Klarstellungen vorgenommen werden, die die Rechtsanwendung und den schulischen Alltag in einigen Bereichen erleichtern und auch notwendigen Anpassun-gen an geltende Rechtsordnungen folgen.
Im Vordergrund steht hierbei im Artikel 2 die Änderung des § 20 des LABG von 2009, die nun auch im Einzelfall den Lehramtserwerb an Grundschulen ermöglicht. Diese Änderungen zielen auf die Realität in den Schulen ab und eröffnen Lehrkräften, die zum Beispiel ohne das entsprechende Lehramt an den Grundschulen eingestellt worden sind, die Möglichkeit auf einen dauernden Einsatz in dieser Schulform als verbeamtete Lehrkraft. Allerdings muss aus Sicht des VBE dieser Schritt einhergehen mit der Beendigung der Ungerechtigkeit der unterschiedlichen Besoldung. Zudem sollte der nachträgliche Erwerb des Lehramts Gy/Ge (bzw. des Lehramts für die Sek II) auch Inhaberinnen und Inhabern anderer Lehrämter ermöglicht werden, wenn sie analog zur vorliegenden Regelung die erforderliche Tätigkeitszeit vorweisen und festgestellt wird, dass sie über die entsprechenden fachlichen Qualifikationen für das angestrebte Lehramt verfügen. Wenn die originäre Ausbildung in den Lehrämtern in NRW ernst genommen wird und eine Durchlässigkeit ermöglicht wird, erschließt sich – gerade in Zeiten des Seiteneinstiegs – diese Regelung für ausgewählte Lehrämter nicht und lässt den An-schein einer Willkürregelung zu, die ausschließlich der Not gehorchend erdacht wurde.
Der VBE NRW nimmt zu einzelnen Änderungen wie folgt Stellung:
§ 25
Die Möglichkeit der dauerhaften Fortführung zur systematischen und kontinuierli-chen Erprobung von Versuchsschulen bewertet der VBE NRW positiv.
§ 34
Diese Ergänzung zur Wohnsitzannahme schafft eine Erleichterung für die Schul-verwaltung, da man grundsätzlich von einem Wohnsitz in NRW ausgehen darf und damit eine Schulpflicht in NRW besteht.
§ 52
Die Ergänzung um die vorliegende Ermächtigungsgrundlage ist wichtig, um künf-tig besondere Regelungen für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler treffen zu können, die die Aufnahme, die Unterrichtsorganisation, die Teilnahme am Regelunterricht, die Eingliederung in einen Bildungsgang und den Schulformwechsel betreffen.
§ 54
Zu begrüßen ist die Möglichkeit des Ausschlusses auch bei einer Eigengefährdung und nicht nur - wie bisher - bei einer Fremdgefährdung. Die Erweiterung auf allgemeine Schulveranstaltungen entspricht der bisherigen Auslegung und ist daher sinnvoll und folgerichtig.
§ 55
Mit der Erweiterung der wirtschaftlichen Betätigung um abschließbare Vorrichtungen zur Aufbewahrung von persönlichen Gegenständen oder Unterrichtsmaterial wird scheinbar den Schulen eine Rechtssicherheit gegeben, um schon vorhandene Realitäten auch rechtlich abzubilden. Allerdings ist der VBE NRW prinzipiell der Meinung, dass dies den Aufgabenbereich des Schulträgers betrifft und den Schülerinnen und Schülern kostenlos zur Verfügung stehen sollte. Gerade der Ganztag macht dies in weiten Teilen unumgänglich. Dies ist ein Beispiel dafür, dass die Änderungen in der Schulrealität auch in der Schulbaugestaltung und der Schulplanung und -erweiterung endlich Niederschlag zu finden hat.
§ 69
Wir begrüßen die nun erfolgte gesetzliche Regelung zur Mandatsniederlegung durch den Lehrerrat. Damit dürfte es zukünftig wieder leichter möglich sein, Lehrkräfte für diese wichtige Aufgabe zu finden, da eine eigene Dispositionsbefugnis bezüglich der Weiterführung des Amtes besteht.
§ 72
Mit dieser Ergänzung zur Mitgliedschaft in der Schulpflegschaft wird eine Auslegungslücke geschlossen, dies ist sinnvoll für das rechtssichere Handeln im schulischen Alltag. Allerdings bleibt abzuwarten, ob diese Änderung das Engagement der Eltern stärkt oder vielleicht ein Hindernis für eine größere Meinungsvielfalt innerhalb der Elternschaft ist. Eine Bewertung dieser Änderung sollte nach angemessener Zeit vorgenommen werden.
§ 81
Sicherlich stellt dieser Punkt zur Bildung von Mehrklassen eine notwendige Änderung für das Schulträgerhandeln vor Ort dar. Allerdings sollte die Schulaufsicht im Blick haben, dass die Mehrklassenbildung nicht nur zum Nachteil anderer Schulen führen darf, sondern auch nicht zum Nachteil der betroffenen Schule zu führen hat. Insofern ist der Punkt der Einvernehmensherstellung mit der betroffenen Schulleitung äußerst genau und deutlich zu beachten.
§ 82
Die Änderung zur Fortführung von zweizügigen Sekundarschulen ist zu begrüßen. Allerdings sollte der Gesetzgeber endlich auch die Gründungsbedingungen für die Sekundarschule anpassen und eine zweizügige Gründung prinzipiell ermöglichen. Wir verweisen hier nochmals auf das Gutachten von Dr. Ernst Rösner aus dem Jahr 2014, auf dessen Grundlage der VBE NRW zehn Forderungen formuliert hat, um ein flächendeckendes Angebot aller Bildungsgänge der Sekundarstufe I zu sichern. Eine Problematik, die in vielen Regionen und Kommunen in NRW nach wie vor aktuell ist.
§ 88
Unabhängig von den vorliegenden Änderungen weist der VBE NRW darauf hin, dass die Trennung Dienst- und Fachaufsicht sich nicht bewährt hat und einer dringenden Nachbesserung bedarf.
§ 95
Diese Änderung zielt auf eine Rechtssicherheit für Lehrkräfte bei der Verwaltung treuhänderischer Gelder. In dieser Fragestellung ist jede Verbesserung zu begrüßen, allerdings fordern wir insgesamt eine weitergehende Klarstellung über das Führen von Schulkonten und die Zuständigkeit des Schulträgers. Aufgrund der finanziellen Situation vieler Schulträger werden Schulleiterinnen und Schulleiter immer häufiger dazu genötigt, selbst Konten für die Schule zu führen, obwohl dies in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des Schulträgers gehört.
§ 103
Die positive Klarstellung zur Mitnahme von Berufserfahrung wird begrüßt. Zudem ist eine Begrenzung der Beurlaubung für eine Tätigkeit im Ersatzschuldienst nicht mehr auf 5 Jahre begrenzt, da die versorgungsrechtliche Notwendigkeit entfallen ist. Diese Neuregelung ist dennoch kritisch zu sehen. Die 5-Jahres-Grenze beinhaltete neben der nun entfallenen versorgungsrechtlichen Notwendigkeit ein Überdenken der in den Ersatzschuldienst wechselwilligen Lehrkräfte vor einem endgültigen Verlassen des staatlichen Schuldiensts. Die Übernahme von Planstelleninhabern in den Schulaufsichtsdienst stellt eine gute Erweiterung dar.
§§ 120/121/122
Die vorliegenden Änderungen sind vor allem der begrifflichen und rechtlichen Anpassung an die DSGVO geschuldet.
§ 126
Der VBE NRW begrüßt ausdrücklich die Klarstellung in Absatz 2 des § 126. Diese Klarstellung ist notwendig, um die Verletzung der Schulpflicht konsequent verfolgen zu können. Die Erweiterung im Absatz 1 ist im allgemeinen Interesse der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten ebenfalls begrüßenswert.
Stefan Behlau
Landesvorsitzender VBE NRW
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