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VBE: Ungleichbehandlung beseitigen

Pressemitteilung vom 04.06.2012

Höchstalter für Verbeamtung

„Das Höchstalter für die Verbeamtung in NRW muss dringend nach oben korrigiert werden“, fordert der Vorsitzende des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE) NRW, Udo Beckmann. „Nur mit einer Heraufsetzung auf 45 Jahre können wir uns einem einheitlichen Niveau in der Bundesrepublik annähern.“ Außerdem sei eine Änderung der Laufbahnverordnung NRW dringend nötig, um die Ungleichbehandlung bei der Verbeamtung zu beenden.

In NRW gibt es eine Verbeamtungsgrenze von 40 Jahren. Wenn bestimmte Faktoren eintreten, können aber auch Lehrkräfte, die über 40 sind, noch verbeamtet werden. „Diese Faktoren benachteiligen jedoch vor allem Bewerber, die es grundsätzlich in ihrer beruflichen Laufbahn schon schwer hatten, wie z. B. Alleinerziehende“, betont Beckmann und nennt ein prägnantes Beispiel: „Wer als Frau ein Kind erzieht und zu Hause bleibt, bekommt diese Zeit bei der Berechnung zur Verbeamtung anerkannt. Wer aber alleinerziehend ist und nebenbei arbeitet, bekommt diese Zeit nicht anerkannt.“

Die Ungerechtigkeit, die hier gelebt wird, sei völlig unverständlich, so Beckmann, zumal die Alleinerziehenden im zweiten Beispiel sogar noch in die Rentenkasse einzahlen und Steuern zahlen. Die Erklärung der Richter, warum es in diesen Fällen nicht zu einer Verbeamtung kommt, lautet: Die Kindererziehung sei nicht ursächlich dafür verantwortlich, dass die betroffene Person nicht verbeamtet wird – „das ist in Wahrheit aber eine doppelte Strafe“, erklärt Beckmann: „Zum einen können Alleinerziehende häufig nicht die volle Zeit arbeiten, weil sie für die Kinder sorgen, zum anderen wird ihnen zusätzlich die Verbeamtung verweigert.“

Vor allem Alleinerziehende und sozial schlechter gestellte Beschäftigte würden durch die aktuelle Laufbahnverordnung benachteiligt, bemängelt Beckmann: „Dabei sind sie besonders schützenswerte Personen, die die gleichen Chancen wie alle anderen haben müssen. Am vernünftigsten wäre es“, so Beckmann, „die Verbeamtungsgrenze grundsätzlich auf 45 Jahre anzuheben. Die bisherige Grenze von 40 Jahren ist willkürlich gegriffen.“

Im gleichen Zug muss jedoch auch die Laufbahnverordnung NRW geändert werden, erklärt Beckmann: „Im Moment gibt es bestimmte Ausnahmefälle, unter denen eine Verbeamtung auch nach Vollendung des 40. Lebensjahres noch möglich ist. Diese Ausnahmefälle werden jedoch nur nach einer Einzelfallprüfung anerkannt, sie müssen aber grundsätzlich anerkannt werden. Wer will, dass alle Kinder die gleichen Chancen haben, muss auch dafür sorgen, dass die Gerechtigkeit im Lehrerberuf endlich ankommt“, so Beckmanns Bilanz.


Pressemitteilung 23-12



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