Pressemitteilung vom 05.04.2012
VBE: Altersgrenze für Verbeamtung aufheben
Urteilsbegründung zu unzulässigem Lehrerstreik
Mit großer Freude hat der Verband Bildung und Erziehung (VBE) die Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts NRW in einem Streik-Verfahren zur Kenntnis genommen. „Das Urteil bestätigt uns in unserer Forderung nach einer grundsätzlichen Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern“, so der VBE-NRW-Vorsitzende Udo Beckmann.
In dem Verfahren ging es um eine verbeamtete Lehrerin, die Anfang 2009 an einem Warnstreik teilgenommen hatte. In der Urteilsbegründung hieß es u.a., dass der Lehrerin bei Eintritt in das Beamtenverhältnis klar war, welche Pflichten sie zu erfüllen habe. Dazu gehöre auch die uneingeschränkte Treue zu ihrem Dienstherren – die sei aber nicht gegeben, wenn sie sich während ihrer Dienstzeit in einem Arbeitskampf einsetze und so Schulstunden ausfallen lasse. Ein solches Verhalten sei mit dem Erziehungsauftrag eines verbeamteten Lehrers nicht vereinbar, so die Richter.
„Die Urteilsbegründung ist ganz in unserem Sinne“, bekräftigt Beckmann. Der VBE vertritt ebenso wie das OVG die Ansicht, dass Lehrer die Funktionsfähigkeit eines Staates gewährleisten. „Vor dem Hintergrund der in Deutschland bestehenden Schulpflicht ist das nur in einem Beamtenstatus möglich“, so Beckmann. Das Interesse des Bürgers, Kinder zu aktiven Teilhabern einer Gesellschaft zu formen, bedarf eines Apparats, der unabhängig von Arbeitskampfmaßnahmen dauerhaft und lückenlos funktioniert. Daher ist es aus Sicht des VBE auch nicht verfassungskonform, willkürlich Altersgrenzen zu setzen, ab denen Lehrkräfte nicht mehr verbeamtet werden.
Das Beamtenverhältnis ist ein Vertrauensverhältnis der besonderen Art, so Beckmann weiter, deswegen müsse es auch vor allem im Sinne der Kinder für alle Lehrer gelten: „Wir fordern deshalb auch von der neu zu wählenden Landesregierung eine Abschaffung der Altersgrenze – nur so kann ein Bundesland garantieren, dass die Schulordnung dauerhaft gesichert und nicht durch einen Streik ausgehöhlt wird.“
Ein vom VBE in Auftrag gegebenes Gutachten des Bochumer Rechtsprofessors Wolfram Cremer hat diese Forderung gestärkt, unterstreicht Beckmann: „Prof. Cremer stellt hier eindeutig fest, dass Lehrer hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben, die einer Verbeamtung bedürfen.“ Außerdem kommt er, genau wie die Urteilsbegründung des OVG NRW, zu dem Schluss, dass die Verbeamtung von Lehrern, die ein Streikverbot beinhaltet, nicht gegen geltendes EU-Recht verstößt.
PM 15/12
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