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Gutachten: Lehrer üben grundrechtswesentliche Tätigkeiten aus

Pressemitteilung vom 08.03.2012

VBE fordert grundsätzliche Verbeamtung von Lehrern

Auch wenn die tatsächliche Zahl der tarifbeschäftigten Lehrkräfte ständig steigt und bei uns in NRW mittlerweile fast 41.000 erreicht hat – Lehrerinnen und Lehrer üben Tätigkeiten aus, die in ihrer Art wichtig für die Entwicklung von mündigen Menschen sind. „Grundrechtswesentlich“ nennt es der Jurist – d.h. nur mit einer entsprechenden Vorkenntnis können aus Schülern Bürger werden, die ihre Grundrechte kennen und wissen, wie sie sie wahrnehmen können. Eine vom Verband für Bildung und Erziehung (VBE) in Auftrag gegebene Studie hat jetzt belegt, dass eine Verbeamtung von Lehrern daher unabdingbar ist.

In der Studie des Bochumer Universitätsprofessors Dr. Wolfram Cremer (Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht an der Ruhr-Universität Bochum) wird klar dargelegt, dass Lehrer für die Entwicklung der Persönlichkeit und die Verbesserung der (beruflichen) Lebenschancen von jungen Leuten die Grundlage legen. Sie entwickeln den Unterricht, benoten die Lernfortschritte und klären, ob eine Nicht-Versetzung sinnvoll ist, um das Lernziel zu erreichen. Sie vergeben Abschlüsse und damit auch Lebens-Chancen. Sie tragen erheblich dazu bei, dass so aus Kindern mündige Bürger werden. Daher handelt es sich bei dem, was Lehrer tun, um grundrechtswesentliche Tätigkeiten.

„Eine andere Sichtweise ist ein Schlag ins Gesicht für alle Lehrerinnen und Lehrer, die täglich Kinder zu verantwortungsvollen Erwachsenen heranbilden“, sagt Beckmann. Der Trend der vergangenen Jahre, Lehrer im Angestelltenverhältnis  zu beschäftigen, sollte die Ausnahme für zwingende Fälle bleiben. Die willkürlich festgelegte Altersgrenze für die Verbeamtung muss fallen.

Das Lebensumfeld „Schule“ ist ein so enger Kernbereich des menschlichen Miteinanders und damit grundrechtswesentlich, dass die dort Tätigen im Beamtenstatus beschäftigt werden müssen. In dieser Hinsicht sind Lehrkräfte von der Bedeutung Mitarbeitern gleichzustellen, die für die innere Sicherheit Deutschlands sorgen. „Wir haben in Deutschland Schulpflicht“, so Beckmann weiter, „daher darf es nicht sein, dass diese Verbindlichkeit auf Bildung durch dem widersprechende Beschäftigungsverhältnisse ausgehöhlt werden kann.“ Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 7. März 2012 ist aus VBE-Sicht eine zusätzliche Stärkung des Beamtenstatus.

Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sind zu verbeamten – alles andere, das macht die Studie deutlich, ist verfassungswidrig.

PM 10/12





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