22.04.2010
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Dortmund, 22.04.2010 |
VBE aktuell 10/10
Der VBE hatte Hinweise aus dem Grundschulbereich erhalten, dass entgegen der rechtlichen Regelung von einigen Schulämtern den Schulen angeblich die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach der AO-SF während der Schuleingangsphase untersagt würde. Dies hat der VBE zum Anlass genommen das Ministerium um eine Stellungnahme zu bitten. Das MSW hat daraufhin folgendes mitgeteilt:
- „Es gibt kein „Verbot" der Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach der AOSF in der Schuleingangsphase - weder in Pilotregionen von Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung noch in den anderen Regionen des Landes.
- Bei Kindern, deren Behinderung einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lässt, wird - wie bisher - in der Regel vor dem Eintritt in die Schule ein Feststellungsverfahren eingeleitet. Dies bezieht sich vor allem auf die Förderschwerpunkte Sehen, Hören und Kommunikation, Körperliche und motorische Entwicklung sowie Geistige Entwicklung.
- Auch im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Förderschwerpunkte Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache) sind AO-SF-Verfahren während der Schuleingangsphase grundsätzlich möglich.
- Mit der Schuleingangsphase, die je nach Entwicklung eines Kindes ein Jahr, zwei oder drei Jahre dauern kann, ist der Grundschule allerdings ein flexibler Rahmen zur individuellen Förderung von Kindern gegeben, der auch ausgeschöpft werden soll. Eine möglicherweise nicht altersgemäße Entwicklung bedeutet daher nicht automatisch einen sonderpädagogischen Förderbedarf. Die Grundschule sollte in jedem Fall alle pädagogischen Möglichkeiten der Förderung ausnutzen. Dazu gehört auch die Verlängerung der Schuleingangsphase um ein drittes Jahr.
In Pilotregionen mit Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung ist die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen nur nötig, wenn ein Förderortwechsel angestrebt wird bzw. wenn deutlich wird, dass nach der - gegebenenfalls dreijährigen - Schuleingangsphase kein zielgleiches Lernen möglich ist. Vorherige AO-SF-Verfahren sind zwar nicht untersagt, machen in den Pilotregionen aber kaum Sinn, da die Zahl der Stellen für sonderpädagogische Lehrkräfte unabhängig von den AO-SF-Verfahren festgelegt ist.
Als Grundlage für eine einvernehmliche Personaleinsatzplanung zwischen allgemeinen Schulen (hier: Grundschulen) und Kompetenzzentren innerhalb der Pilotregionen bedarf es gegebenenfalls zwar diagnostischer Verfahren, aber nicht eines Verwaltungsaktes, wie ihn die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes darstellt. Ein individueller Förderplan dokumentiert für Kinder, die besondere oder auch sonderpädagogische Förderung erhalten, die Fördermaßnahmen. Dies gilt auch für den Bereich der Prävention.
Der individuelle Förderplan zeigt Entwicklungslinien auf, die es ermöglichen, den Erziehungsberechtigen u. a. auch Transparenz in Bezug auf den Bildungsgang herzustellen. Für den Fall der Einleitung eines erforderlichen Verwaltungsaktes am Ende der Schuleingangsphase (hier: AO-SF) ist er eine zentrale Dokumentationsgrundlage.“
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