01.12.2008 Mit dieser heutigen Ausgabe informieren wir Sie über aktuelle Entscheidungen und Wissenswertes zum Tarif- und Schulrecht. Diese Rechtsprechungsreihe ist nicht abschließend und wird in regelmäßigen Abständen für Sie als Lehrerräte fortgeführt.
1. Mitbestimmungsrecht sowohl bei der Zuordnung zu den Entgeltgruppen als auch bei der Festlegung der Entwicklungsstufen von Tarifbeschäftigten durch den Personalrat. Die strittige Frage der Mitbestimmung von Personalvertretungen bei der Eingruppierung und Einstufung von tarifbeschäftigten Lehrkräften wurde nun durch das BVerwG mit Beschluss vom 27.08.2008 zu Aktenzeichen 6 P 11.07 entschieden. Dieses Urteil hat insoweit eine Signalwirkung für den Lehrerrat, dass die tarifrechtlich ausgestaltete Beschäftigung von Lehrerinnen und Lehrern in NRW nicht der Mitbestimmung entzogen werden darf. Der klagende Personalrat vertrat die Auffassung, dass das Recht auf Mitbestimmung bei „Eingruppierungen“ hinsichtlich der Entgeltgruppe und Stufe gegeben sei. Dieses habe den Zweck, dem Personalrat ein Mitprüfungsrecht einzuräumen, um zu verhindern, dass einzelne Bewerber im Rahmen des Arbeitgeberermessens bevorzugt oder benachteiligt werden. Nur so kann Transparenz geschaffen und die Akzeptanz der Einstufungen seitens der Beschäftigten erhöht werden. Es darf nicht allein der Schulaufsicht überlassen werden, z.B. welche Vortätigkeit als förderlich anerkannt wird und welche nicht, wenn damit eine höhere oder geringere Vergütung verbunden ist. Das BVerwG hat entschieden, dass ein volles Mitbestimmungsrecht besteht. (BVerwG v. 27.08.2008 – 6 P 11.07 -)
Hinweis: Wenn Sie als Lehrerrat tarifbeschäftigte Lehrkräfte beraten, ist es wichtig, sich den Arbeitsvertrag anzusehen. Im Arbeitsvertrag können z.B. Nebenabreden enthalten sein.
2. Verbeamtung nach dem Mangelfacherlass bei „normaler“ OVP Ausbildung Die Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Damit wird die Altersgrenze in NRW mit Vollendung des 35.Lebensjahres zumindest vorerst manifestiert. Der übliche Vorbereitungsdienst nach der OVP schafft keine Vertrauensgrundlage dahingehend, dass der Mangelfacherlass fortgilt. Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung lediglich mit den nach OVP-B ausgebildeten Seiteneinsteigern, die im Vertrauen auf die Verbeamtung überhaupt erst den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst absolviert haben. (u.a. VG Düsseldorf Urteil vom 12.09.2008 zu AZ 2K 4153/08; VG Düsseldorf Urteil vom 29.07.2008 zu AZ 2 K 3196/07
Anmerkung zur Verbeamtung: Das Thema Verbeamtung bewegt viele junge Kolleginnen und Kollegen, da mit der Erlangung des Beamtenstatus in der Regel eine wesentlich bessere Bezahlung gegenüber dem TV-L erreicht wird. Die Laufbahnverordnung in NRW sieht folgende Grundsätze vor: Eine Verbeamtung ist grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 35.Lebensjahres möglich. Ausnahmen bilden Kindererziehungszeiten im Umfang von 3 Jahren pro Kind bei maximal 6 Jahren (Vollendung des 41.Lebensjahres;); Pflege naher Angehöriger; Schwerbehinderung (Vollendung des 43.Lebensjahres); Übernahme aus dem Ersatzschuldienst (Vollendung des 55.Lebensjahres); Wehr- und Ersatzdienst im Umfang der angefallenen Zeiten. In allen Fällen muss der Ausnahmetatbestand eine tatsächliche Verzögerung der Einstellung verursacht haben. Man spricht hier von einer Kausalität.
Wichtig: Wer nach der bestandenen 2.Staatsprüfung und vor Vollendung des 35.Lebensjahres einen Antrag auf Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt, kommt in den Genuss einer Ausnahme von der Altersgrenze nach § 84 Laufbahnverordnung, wenn die Übernahme in das Beamtenverhältnis innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Wer also noch keine Verbeamtung erlangt hat, sollte kurz vor der Vollendung des 35.Lebensjahres den o.g. Antrag stellen, um so ein weiteres Jahr Zeit für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu gewinnen. Wenn die Verbeamtung auf Probe erfolgt ist, gilt die Altersgrenze nicht mehr.
3. Vertragsbefristung Die grundsätzliche Beschäftigung von angestellten Lehrkräften in NRW soll das unbefristete Beschäftigungsverhältnis sein. Von diesem Regelfall kann unter bestimmten Umständen eine Ausnahme gemacht werden. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann eine Befristung – auch längerfristig erfolgen - wenn ein sogenannter Befristungsgrund gegeben ist. Als Befristungsgründe gelten vornehmlich Mutterschutz, Elternzeit und Erkrankung. Darüber hinaus besteht auch ohne einen solchen Grund die Möglichkeit einer bis zu insgesamt 2 Jahren andauernden Vertragsbefristung, falls mit dem Land NRW noch kein vorheriges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Die Befristung eines solchen Vertrages bedarf der Schriftform. Die Missachtung dieser Vorschrift führt regelmäßig zur Begründung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses. Das gilt im Schulbereich speziell für den Fall der Arbeitsaufnahme vor Unterzeichnung des (befristeten) Arbeitsvertrages.
4. Auswahlverfahren/ Stellenbesetzungsverfahren (hier: Laufbahnwechsler) Die Trennung der Auswahlverfahren zur Lehrereinstellung nach Einstellungs- und Beförderungsbewerbern ist mit Art. 33 Abs. 2 GG und den Grundsätzen der Bestenauslese vereinbar. Die Beschränkung der Auswahlverfahren zur Lehrereinstellung (AV 2 im November) und (AV 4 im Mai) auf Einstellungsbewerber ist zulässig. Der Erhalt der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (insbesondere der Schule) stellt ein verfassungsrechtliches Schutzgut dar, das auch zu einer Beschränkung nach Art. 33 Abs. 2 GG führen kann. ( Landesarbeitsgericht Düsseldorf 17. Kammer ; Urteil vom 25.09.2008 zu AZ 17 Sa 281/08)
An dieser Stelle möchte ich noch einmal auf einige wichtige Informationen hinweisen:
Besserstellung tarifbeschäftigter Lehrer Es gibt in NRW immer noch viele Tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die trotz erheblicher Berufserfahrung nur in den Stufen 1-3 ihrer jeweiligen Entgelttabelle eingruppiert sind. Ich weise hierzu auf die Informationen und den Musterantrag zur Besserstellung tarifbeschäftigter Lehrkräfte auf der Internetseite des VBE (Downloadbereich hin. Nur durch einen Antrag auf Anerkennung von Berufserfahrung kann gegebenenfalls eine höhere Einstufung innerhalb der Entgeltgruppe erreicht werden. Es besteht keine Informationspflicht durch die Dienststelle.
Versorgungsabschlag bei Teilzeitbeschäftigung Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.06.2008, AZ: 2 BvL 6/07 Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung über den Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte für nichtig erklärt. Da diese Teilzeitbeschäftigung überwiegend aus familiären Gründen von Beamtinnen in Anspruch genommen wurde, verstößt der Versorgungsabschlag gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot des Art. 3 GG. Bei den Betroffenen handelt es sich um die Gruppe der Beamtinnen und Beamten, die - bereits am 31.12.1991 in einem Beamtenverhältnis gestanden, und - Teilzeit und/oder Beurlaubung in Anspruch genommen haben, und - deren Versorgung durch des Beamtenversorgungsgesetzes alte Fassung festgesetzt wurde.
Dem Urteil des BVerfG folgend hat die Gruppe der Betroffenen einen Anspruch auf Neuberechnung der Besoldung. Da es hier ausschließlich um bereits in Pension befindliche Kolleginnen und Kollegen handelt bitten wir Sie, diese Information nach Möglichkeit zu verbreiten, damit möglichst viele betroffene Kolleginnen und Kollegen über diese Möglichkeit informiert werden.
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