Direktlink zur barrierefreien Version der VBE Seiten
VBE NRW, Logo
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Ideenbörse
Stellentauschbörse
Bildungswerk
Fit für den Lehrerberuf?!
Online-Tagebuch
lehrereinstellung.de
ÖDMV Versorgungswerk
dbb vorteilswelt
Stellenbörse Kita
Information des LBV für die Beihilfeberechtigten
28.01.2009

Veranstaltung für Senioren am 15. Mai  2007 in der Landesgeschäftsstelle in Dortmund
Ronald Hendel, LBV, Abteilung 6
zuständig für Grundsatzfragen des Beihilferechts, Durchwahl 0221/6023-1529, e-mail: beihilfe@lbv.nrw.de

- Das LBV ist zuständig für die Beihilfeangelegenheiten von etwa 150 000 Versorgungsempfängern, jährlich gehen etwa 600 000 Anträge ein.
- Herr Hendel empfiehlt bei Problemen in Beihilfeangelegenheiten zunächst Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin aufzunehmen.
- Grundsätzlich beträgt der Mindestbetrag eines Antrages 200,- €, geringere Summen sind nur dann beihilfefähig, wenn Aufwendungen aus zehn Monaten die Summe von 200 Euro nicht erreichen, aber 15 Euro übersteigen.
- Die BVO NRW hat den Rang einer Rechtsverordnung und bedarf der Zustimmung des Landtags.
- Die Bearbeitungszeiten liegen z.Zt. bei 4-6 Wochen, u.a. bedingt durch die Änderung des Beihilferechts ab 01.01.2007, insbesondere durch die Mehrarbeit bzgl. der Prüfung von Medikamenten hinsichtlich der Beihilfefähigkeit.
- Die Beihilfe für Kinder ist gekoppelt an das Kindergeld bzw. den Familienzuschlag des Beihilfeberechtigten.
- Bei Aufenthalten in Privatkliniken wird eine Vergleichsberechnung mit einer Klinik der Maximalversorgung am Ort der Beihilfenstelle (Düsseldorf) angestellt. Hierbei kann es zu erheblichen Kürzungen des beihilfefähigen Betrages kommen. Insofern empfiehlt es sich, den Sachverhalt vorher mit der Beihilfenstelle abzuklären.
- Perücken sind maximal bis 800,-€ beihilfefähig, eine Zweitperücke ist möglich, wenn absehbar ist, dass die Tragezeit mehr als 12 Monate beträgt.
- Der Verlust einer Brille fällt unter Ersatzbeschaffung und ist nur dann beihilfefähig, wenn sich die Sehkraft um mindestens 0,5 Dioptrien auf einem Auge und in einem Sehbereich verändert hat, wobei die Änderung auch von einem Optiker diagnostiziert werden kann. Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung durch den Augenoptiker sind hier bis zu 13 Euro je Sehhilfe beihilfefähig. Beschädigungen oder Verlust eines Brillenglases gelten als Reparatur und sind beihilfefähig. Sind beide Gläser beschädigt, liegt eine Ersatzbeschaffung vor.
- Mehraufwendungen für entspiegelte Gläser sind nur bei höherbrechenden Gläsern (ab 6 Dioptrien) beihilfefähig. Mehraufwendungen für die Härtung von Brillengläsern sind nicht beihilfefähig.

- Eine vorherige Anerkennung einer Beihilfe ist zwingend erforderlich:
●   bei ambulanter Psychotherapie,
●   bei stationärer und ambulanter Rehabilitation (Heilkuren, Rehabilitationsmaßnahmen, Anschlussheilbehandlungen u.a.),
●   bei der Versorgung mit Zahnimplantaten
●   Aufwendungen für Hilfsmittel über 1000 Euro, die nicht in § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 10 genannt werden.

Bei Anschlussheilbehandlungen genügt als Voraussetzung die Einweisung des Klinikarztes, wobei die Rehabilitationsmaßnahme innerhalb von 4 Wochen begonnen werden muss. In diesen Fällen kann die Rehabilitationsmaßnahme ggf. auch nachträglich anerkannt werden.

Bezüglich der Beihilfefähigkeit von Medikamenten folgende Information: Bis zum 31.12.06 wurde unterschieden zwischen Medikamenten, die
a) wissenschaftlich anerkannt,
b) wissenschaftlich nicht anerkannt,
c) wissenschaftlich noch nicht anerkannt waren.

- Ab 01.01.07 wird zunächst geprüft, ob das Arzneimittel verschreibungspflichtig oder nicht verschreibungspflichtig ist. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind u.a. nur dann evtl. beihilfefähig, wenn sie apothekenpflichtig sind und bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Die Therapiestandards sind in der VV 10.1 zu § 4 BVO abschließend dargelegt und entsprechen zu 98% den Arzneimittelrichtlinien (AMR).

Auf dem deutschen Markt gibt es:
a) Arzneimittel
b) medizinische Produkte
c) Nahrungsergänzungsmittel

Nur für Arzneimittel können Beihilfen gewährt werden. Der Arzt kann Auskunft darüber  geben, ob das verordnete Medikament von den gesetzlichen Kassen anerkannt wird. Ist die der Fall, ist es in der Regel auch beihilfefähig. Sollte ein nicht verschreibungspflichtiges aber apothekenpflichtiges Arzneimittel von der Beihilfenstelle nicht anerkannt werden, so wird von der Beihilfenstelle dem Bescheid ein Formblatt L.20.40.60.1-02/07 mit dem Titel „Bescheinigung über apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten“ beigelegt. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte dieses Formblatt anfordern (steht auch auf der Homepage des LBV zur Verfügung).

Es gibt ca. 30 000 Arzneimittel, wobei die Überprüfung daraufhin, ob es sich um rezeptpflichtige oder zumindest apothekenpflichtige Mittel handelt und ob ggf. ein Therapiestandard nach der VV 10.1 anzunehmen ist, für die Sachbearbeiterinnen/ Sachbearbeiter sehr zeitaufwendig ist und somit zu höheren Bearbeitungszeiten (von 4-6 Wochen) führt.

Wer noch mehr erfahren möchte, besuche die Homepage des LBV unter www.LBV.NRW.de





Weitere Artikel im Bereich Sen
21.03.2013
Die Rechtsberatung des VBE NRW
Fortbildungs- und Informationsveranstaltung „Schul- und Dienstrecht“
...mehr
18.06.2012
Beihilfe und Kuren
VBE-Veranstaltung für Senioren am 15.05.2012
...mehr
27.01.2012
Versorgungsbezüge
Endstufe der Kürzung der Versorgungsbezüge in 2012 erreicht
...mehr
27.05.2011
Eintritt in den Ruhestand
Was ändert sich? Tipps – Informationen – Adressen
...mehr
27.05.2011
Wohnen im Alter
VBE Seniorentag des VBE-Referats Senioren
...mehr
02.02.2011
Alterseinkünfte & Steuerrecht
VBE Seniorentag des VBE-Referats Senioren
...mehr
21.06.2009
Beihilfe zu Aufwendungen für dauernde Pflege
(Eine kurze Zusammenfassung der Informationen aus der Veranstaltung des VBE Referates Senioren mit Herrn Hendel vom LBV am 09.09.08 in Dortmund)
...mehr
01.08.2008
Vorsorge & Ruhestand
Wissenswertes nicht nur für Pensionäre und Rentner
...mehr
29.08.2007
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes
Anwendung des § 5 Abs. 3 und 5 BeamtVG
...mehr


Pressemitteilungen
21.05.2013
VBE: Massive Veränderungen im Schulsystem
Schuleckdaten 2012/2013 belegen: Längeres gemeinsames Lernen liegt weiter stark im Trend

15.05.2013
VBE: Gerechtigkeit muss für alle Beamten gelten
Demonstration gegen Pläne der Landesregierung

14.05.2013
VBE: Rote Karte für die Landesregierung!
Lehrer demonstrieren in Düsseldorf gegen Missachtung ihrer Leistung

Termine
27.05.2013
Der Schritt in die Schule: Das Auswahlgespräch
28.05.2013
Mitgliederversammlung 2013 des OV Kleve-Emmerich-Rees
28.05.2013
Der Schritt in die Schule: Praxis
Themen
16.05.2013
Stellungnahme des VBE NRW zum Gesetzentwurf der Landesregierung (9. SchrÄG)
VBE aktuell 12/13

30.04.2013
VBE aktuell 12/13: Einsatz von Primarstufenlehrkräften
VBE aktuell 12/13

25.03.2013
Lehrerrat aktuell 03/13: Abhalten von Teilkonferenzen
Lehrerrat aktuell 03/13