28.01.2009 Veranstaltung für Senioren am 15. Mai 2007 in der Landesgeschäftsstelle in Dortmund Ronald Hendel, LBV, Abteilung 6 zuständig für Grundsatzfragen des Beihilferechts, Durchwahl 0221/6023-1529, e-mail: beihilfe@lbv.nrw.de
- Das LBV ist zuständig für die Beihilfeangelegenheiten von etwa 150 000 Versorgungsempfängern, jährlich gehen etwa 600 000 Anträge ein. - Herr Hendel empfiehlt bei Problemen in Beihilfeangelegenheiten zunächst Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin aufzunehmen. - Grundsätzlich beträgt der Mindestbetrag eines Antrages 200,- €, geringere Summen sind nur dann beihilfefähig, wenn Aufwendungen aus zehn Monaten die Summe von 200 Euro nicht erreichen, aber 15 Euro übersteigen. - Die BVO NRW hat den Rang einer Rechtsverordnung und bedarf der Zustimmung des Landtags. - Die Bearbeitungszeiten liegen z.Zt. bei 4-6 Wochen, u.a. bedingt durch die Änderung des Beihilferechts ab 01.01.2007, insbesondere durch die Mehrarbeit bzgl. der Prüfung von Medikamenten hinsichtlich der Beihilfefähigkeit. - Die Beihilfe für Kinder ist gekoppelt an das Kindergeld bzw. den Familienzuschlag des Beihilfeberechtigten. - Bei Aufenthalten in Privatkliniken wird eine Vergleichsberechnung mit einer Klinik der Maximalversorgung am Ort der Beihilfenstelle (Düsseldorf) angestellt. Hierbei kann es zu erheblichen Kürzungen des beihilfefähigen Betrages kommen. Insofern empfiehlt es sich, den Sachverhalt vorher mit der Beihilfenstelle abzuklären. - Perücken sind maximal bis 800,-€ beihilfefähig, eine Zweitperücke ist möglich, wenn absehbar ist, dass die Tragezeit mehr als 12 Monate beträgt. - Der Verlust einer Brille fällt unter Ersatzbeschaffung und ist nur dann beihilfefähig, wenn sich die Sehkraft um mindestens 0,5 Dioptrien auf einem Auge und in einem Sehbereich verändert hat, wobei die Änderung auch von einem Optiker diagnostiziert werden kann. Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung durch den Augenoptiker sind hier bis zu 13 Euro je Sehhilfe beihilfefähig. Beschädigungen oder Verlust eines Brillenglases gelten als Reparatur und sind beihilfefähig. Sind beide Gläser beschädigt, liegt eine Ersatzbeschaffung vor. - Mehraufwendungen für entspiegelte Gläser sind nur bei höherbrechenden Gläsern (ab 6 Dioptrien) beihilfefähig. Mehraufwendungen für die Härtung von Brillengläsern sind nicht beihilfefähig.
- Eine vorherige Anerkennung einer Beihilfe ist zwingend erforderlich: ● bei ambulanter Psychotherapie, ● bei stationärer und ambulanter Rehabilitation (Heilkuren, Rehabilitationsmaßnahmen, Anschlussheilbehandlungen u.a.), ● bei der Versorgung mit Zahnimplantaten ● Aufwendungen für Hilfsmittel über 1000 Euro, die nicht in § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 10 genannt werden.
Bei Anschlussheilbehandlungen genügt als Voraussetzung die Einweisung des Klinikarztes, wobei die Rehabilitationsmaßnahme innerhalb von 4 Wochen begonnen werden muss. In diesen Fällen kann die Rehabilitationsmaßnahme ggf. auch nachträglich anerkannt werden.
Bezüglich der Beihilfefähigkeit von Medikamenten folgende Information: Bis zum 31.12.06 wurde unterschieden zwischen Medikamenten, die a) wissenschaftlich anerkannt, b) wissenschaftlich nicht anerkannt, c) wissenschaftlich noch nicht anerkannt waren.
- Ab 01.01.07 wird zunächst geprüft, ob das Arzneimittel verschreibungspflichtig oder nicht verschreibungspflichtig ist. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind u.a. nur dann evtl. beihilfefähig, wenn sie apothekenpflichtig sind und bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Die Therapiestandards sind in der VV 10.1 zu § 4 BVO abschließend dargelegt und entsprechen zu 98% den Arzneimittelrichtlinien (AMR).
Auf dem deutschen Markt gibt es: a) Arzneimittel b) medizinische Produkte c) Nahrungsergänzungsmittel
Nur für Arzneimittel können Beihilfen gewährt werden. Der Arzt kann Auskunft darüber geben, ob das verordnete Medikament von den gesetzlichen Kassen anerkannt wird. Ist die der Fall, ist es in der Regel auch beihilfefähig. Sollte ein nicht verschreibungspflichtiges aber apothekenpflichtiges Arzneimittel von der Beihilfenstelle nicht anerkannt werden, so wird von der Beihilfenstelle dem Bescheid ein Formblatt L.20.40.60.1-02/07 mit dem Titel „Bescheinigung über apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten“ beigelegt. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte dieses Formblatt anfordern (steht auch auf der Homepage des LBV zur Verfügung).
Es gibt ca. 30 000 Arzneimittel, wobei die Überprüfung daraufhin, ob es sich um rezeptpflichtige oder zumindest apothekenpflichtige Mittel handelt und ob ggf. ein Therapiestandard nach der VV 10.1 anzunehmen ist, für die Sachbearbeiterinnen/ Sachbearbeiter sehr zeitaufwendig ist und somit zu höheren Bearbeitungszeiten (von 4-6 Wochen) führt.
Wer noch mehr erfahren möchte, besuche die Homepage des LBV unter www.LBV.NRW.de
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