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28.11.2008 Wie angekündigt werden wir Sie regelmäßig über die Entwicklungen rund um den Lehrerrat informieren. Bei konkreten Anfragen steht unseren Mitgliedern die Rechtsabteilung des VBE NRW unter der Telefonnummer 0231/ 42 57 57 0 zur Verfügung.
Mit dieser Ausgabe informieren wir Sie über aktuelle Entscheidungen zum Beamten- und Schulrecht. In der nächsten Ausgabe folgt dann eine Zusammenstellung der aktuellen Entscheidungen zum Tarif- und Schulrecht. Diese Rechtsprechungsreihe ist nicht abschließend und wird in regelmäßigen Abständen für Sie als Lehrerräte fortgeführt.
1. Besoldungsanspruch bei Mehrarbeit ab der ersten Stunde OVG NRW 6. Senat Beschluss vom 10.09.2008 AZ 6 A2446/05 Eine teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrerin aus NRW hatte darauf geklagt, dass die von ihr geleistete Mehrarbeit ab der ersten Stunde als anteilige Besoldung zu bezahlen sei. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag ab. Eine Vergütung könne nur dann erfolgen, wenn die Mindeststundengrenze von 4 Stunden erreicht ist. Nach endgültiger Ablehnung des Antrags durch die Bezirksregierung erhob die Klägerin Klage auf Zahlung der anteiligen Besoldung für die geleistete Mehrarbeit. Das Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt nun den Anspruch der Klägerin. Danach ist das beklagte Land NRW verpflichtet, der Klägerin für die zusätzlichen Unterrichtsstunden eine Vergütung unter Zugrundelegung des Stundensatzes zu zahlen, der sich in dem jeweiligen Monat für eine gleich alte vollbeschäftigte Lehrerin derselben Besoldungsgruppe als Besoldung je Unterrichtsstunde errechnet (zeitanteilige Besoldung). Das Gericht begründet die Entscheidung wie folgt: Der Anspruch auf anteilige Besoldung folgt aus den Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts, dass eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet. Hier: Diskriminierung von Frauen, die den überwiegenden Teil der Teilzeitbeschäftigten bilden. Der Anspruch auf anteilige Besoldung/Vergütung setzt auch nicht voraus, dass die Grenze von drei Unterrichtsstunden nach den §§ 3, 5 Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) oder eine proportional zu der Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte verminderte Mindeststundengrenze überschritten wird.
2. Schwimmunterricht und Religionsfreiheit Regelmäßig stellt sich für Schulleitungen und Lehrkräfte die Frage, ob die Teilnahme von Schülerinnen am Sportunterricht wegen religiöser Gründe verweigert werden kann. In einer Entscheidung des Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf vom 7.Mai 2008 (AZ.: 18 K 301/08) wurde erneut bestätigt, dass die Teilnahme am Schwimmunterricht grundsätzlich nicht aus religiösen Gründen verweigert werden kann. Nach der Entscheidung des VG muss ein muslimisches Mädchen zukünftig am gemischten Schwimmunterricht teilnehmen. Die Klage der Eltern des Mädchens wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte in der Urteilsbegründung fest, dass die Verpflichtung zur Teilnahme durchaus einen Eingriff in die Religionsfreiheit darstellt, dieser aber durch höherrangiges Recht gerechtfertigt ist. Der Erziehungsauftrag des Staates wiegt nach Ansicht des VG schwerer als der Eingriff in die Religionsfreiheit. Der Eingriff kann außerdem gemindert werden, z.B. durch nicht körperbetonte Schwimmbekleidung. Diese Rechtsprechung ist nicht rechtskräftig, so dass in strittigen Fällen eine weitere Beratung durch die Rechtsabteilung des VBE NRW angeraten ist. Anmerkung: Hinsichtlich des Tragens eines Kopftuchs oder anderer politischer, religiöser oder weltanschaulicher Bekundungen besteht nach den Regelungen in § 57 Absatz 4 Schulgesetz NRW ein Verbot, wenn dadurch die staatliche Neutralitätspflicht gestört wird. Diese Regelung gilt allerdings nur für Lehrkräfte und nicht für Schülerinnen und Schüler.
3. Neuberechnung der Versorgungsbezüge Versorgungsabschlag bei Teilzeitbeschäftigung, Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.06.2008, AZ: 2 BvL 6/07 Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung über den Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte Beamte für nichtig erklärt. Da diese Teilzeitbeschäftigung überwiegend aus familiären Gründen von Beamtinnen in Anspruch genommen wurde, verstößt der Versorgungsabschlag gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot des Art. 3 GG. Bei den Betroffenen handelt es sich um die Gruppe der Beamtinnen und Beamten, die • bereits am 31.12.1991 in einem Beamtenverhältnis gestanden, und • Teilzeit und/oder Beurlaubung in Anspruch genommen haben, und • deren Versorgung durch das Beamtenversorgungsgesetz alter Fassung festgesetzt wurde.
Dem Urteil des BVerfG folgend hat die Gruppe der Betroffenen einen Anspruch auf Neuberechnung der Besoldung. Einen Musterantrag finden Sie hier. Anmerkung: Leider verweigert das Land NRW die rückwirkende Neuberechnung der Versorgungsbezüge zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zurruhesetzung. Somit sind Nachzahlungen nicht möglich.
4. Unzulässigkeit der Neubewertung von Kopfnoten in Grundschulzeugnissen Für das berufliche Fortkommen haben die in Grundschulzeugnissen für das Arbeits- und Sozialverhalten vergebenen Noten im Regelfall keine Bedeutung. Zwar spielen die Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten im Halbjahreszeugnis der Klasse 4 möglicherweise für die Aufnahme durch eine weiterführende Schule eine Rolle und beeinflussen insofern das schulische Fortkommen. Dies greift allerdings dann nicht, wenn der Schüler ungeachtet der von ihm angegriffenen Bewertungen einen der Schulformempfehlung entsprechenden Platz an der gewünschten Schule erhalten hat. Bei einem in seiner Persönlichkeitsentwicklung bei weitem nicht ausgereiften Viertklässler, der den größten Teil seiner schulischen Laufbahn noch vor sich und mit dem Wechsel auf eine weiterführende Schule die Chance eines schulischen Neubeginns hat, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Bewertung seines Arbeits- und Sozialverhaltens mit „befriedigend“ und „unbefriedigend“ für ihn einen schweren Makel und damit eine fortdauernde Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechtes bedeutet
5. Zur Amtshaftung von Lehrkräften VG Hannover 2.Kammer Urteil vom 25.01.2008 AZ: 2 A 8123/06 Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung eines Schulschlüssels wird grob fahrlässig verletzt, wenn der Schlüssel durch den Lehrer ohne weitere Schutzvorkehrungen offen auf einer Bank in der Schulturnhalle abgelegt wird. Anmerkung: Wir stellen in den letzten Monaten fest, dass die Rechtsprechung die so genannte Amtshaftung der Lehrkräfte indirekt ausdehnt, indem häufiger eine grobe Fahrlässigkeit der Lehrkraft z.B. durch den Verlust eines Schulschlüssels bejaht wird. Gegen eine solche persönliche Haftung kann man sich durch eine Schlüsselversicherung absichern. Die Schlüsselversicherung ist automatischer Bestandteil der Mitgliedschaft im VBE NRW.
6. Verfassungswidrigkeit der Schulleiterwahl auf Zeit Beschluss des BVerfG vom 28. Mai 2008 AZ 2 BVL 11/07 und Umsetzung im Bereich des Landes NRW Das MSW stellt dazu mit Erlass vom 09.09.2008 unter anderem folgende Regelungen auf: Beamtinnen und Beamten in einer Führungsfunktion gemäß § 25b Absatz 7 LBG NRW soll das Amt des höheren Dienstes nach einer neunmonatigen und des gehobenen Dienstes nach einer sechsmonatigen Bewährungszeit auf Lebenszeit übertragen werden. Die Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung obliegt dem Dienstvorgesetzten und ist in jedem Einzelfall festzustellen; dabei bedarf es keiner dienstlichen Beurteilung, sondern nur eines kurzen Vermerks. Bei Vorliegen positiver Zwischenbeurteilungen bzw. der Übertragung einer zweiten Amtszeit besteht eine starke Indizwirkung für die Bewährung. Die Nichtbewährung ist durch den Dienstvorgesetzten substantiiert dazulegen und nachzuweisen. Die Beamtinnen und Beamten sollen – soweit dies geboten erscheint – über die für sie neue Rechtslage aktenkundig informiert werden. Bis zur Ernennung verbleiben sie in ihrem Zeitbeamtenverhältnis. Beamtinnen und Beamte, die vor dem 09.09.2008 (Datum des Kabinettbeschlusses) zunächst nur kommissarisch mit der Wahrnehmung von Führungsfunktionen i.S.d. § 25b LBG NRW beauftragt worden waren, können im gehobenen Dienst nach sechsmonatiger und im höheren Dienst nach neunmonatiger Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 3 LBG NRW und Feststellung der Bewährung in das Amt auf Lebenszeit berufen werden. Die bisherigen Führungsämter auf Zeit sollen durch kurzfristige Gesetzesänderung in den Katalog der bisherigen Führungsämter auf Probe nach § 25a LBG aufgenommen werden. Damit bliebe eine Probezeit von 2 Jahren erhalten, die rechtlich unbedenklich wäre. Anmerkung: Damit gibt es in den Schulen für die Rektorenämter eine zweijährige Probezeit im Beförderungsamt während es für die Konrektorämter bei der bisherigen Erprobungszeit von einem halben Jahr (im gehobenen Dienst) bleibt, bevor die Beförderung ausgesprochen werden kann. Solange die gesetzlich notwendige Änderung bei den Rektorenämtern aber noch nicht umgesetzt ist, gelten auch für sie die Regelungen zur Erprobungszeit.
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