Die Erteilung von Sonderurlaub bei Lehrkräften richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Sonderurlaubsverordnung und dem § 29 TV-L (§ 12 ADO). Beurlaubungen, die die Dauer eines Tages unterschreiten, sind als Dienstbefreiung anzusehen.
Gemäß § 11 der Sonderurlaubsverordnung kann Beamten aus wichtigen persönlichen Gründen Urlaub unter Beschränkung auf das notwendige Maß gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegen stehen.
Für Tarifbeschäftigte gelten die Regelungen zur Gewährung von Arbeitsbefreiung entsprechend.
Die Zuständigkeit für die Genehmigung von Sonderurlaub aus persönlichen Gründen aus den nachstehenden Anlässen und für Fortbildungsveranstaltungen weiterer Träger liegt bei bis zu 5 Tagen pro Kalenderjahr bei den Schulleitern.
Die Beurlaubungen sind der Schulaufsicht anzuzeigen.
Schulleiter müssen einen Sonderurlaub für sich selbst bei der Schulaufsicht beantragen (§ 29 ADO).
I. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen wird Beamten nur für die nachfolgenden Anlässe im angegebenen Umfang Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt (in Arbeitstagen):
1. Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin = 1,
2. Tod des Ehepartners oder des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils = 2
3. Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort = 1
4. 25-, 40,- und 50 jähriges Dienstjubiläum = 1
5. Schwere Erkrankung eines Angehörigen = 1 im Kalenderjahr
soweit
a) dieser in demselben Haushalt wohnt,
b) ärztlicherseits die Erforderlichkeit bescheinigt wird,
c) eine andere Person zur Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht
6. Schwere Erkrankung eines Kindes = bis zu 4 im Kalenderjahr
wenn
a) es jünger als 12 Jahre oder behindert ist,
b) ärztlicherseits die Erforderlichkeit bescheinigt wird,
c) eine andere Person zur Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht.
Anmerkung:
Beamte und auch Tarifbeschäftigte, deren Einkünfte die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für die gesetzliche
Krankenversicherung (für das Jahr 2012: 50.850 €) nicht überschreiten, können für jedes erkrankte Kind bis zu 10
Tage (bei Alleinerziehenden bis zu 20 Tage) Dienstbefreiung
erhalten, allerdings bei mehreren Kindern nicht mehr als 25
(Alleinerziehende 50) Tage im Kalenderjahr.
7. Schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der/des Beamtin/en = bis zu 4 im Kalenderjahr
wenn
a) eine andere Person zur Betreuung des Kindes nicht sofort zur Verfügung steht,
b) der Beamte die Betreuung selbst übernehmen muss,
c) das Kind jünger als 8 Jahre oder das Kind behindert und dauernd pflegebedürftig ist.
Anmerkung:
Der Sonderurlaub nach den Ziffern 5 - 7 darf 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die über 4 hinausgehenden Tage gemäß der Anmerkung zur Nr. 6 bleiben dabei außer Betracht.
II. Im Übrigen kann in sonstigen dringenden Fällen Dienstbefreiung unter Fortzahlung
der Besoldung bis zu 3 Arbeitstagen gewährt werden.
III. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV kurzfristig Dienstbefreiung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Zu diesen Fällen können auch solche Anlässe gehören, für die nach Nr. I kein Anspruch auf Dienstbefreiung besteht (z.B. Eheschließung, Silberhochzeit, Umzug aus persönlichen Gründen oder Niederkunft der Lebensgefährtin).
Weitere Anlässe, Sonderurlaub zu erhalten, kann es natürlich geben.
So ist z. B. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, Sonderurlaub zu gewähren (§ 3 SUrlV).
Auch kann zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit Sonderurlaub gewährt werden (§ 3 SUrlV). (Die Gewährung von Sonderurlaub für ein politisches Mandat ist direkt im Landesbeamtengesetz geregelt.)
Einem Beamten kann auch Sonderurlaub für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche gewerkschaftliche, sportliche oder sonstige Zwecke bis zu insgesamt 5 Tagen im Kalenderjahr gewährt werden (§ 4 SUrlV).
Die Sonderurlaubsverordnung sieht noch weitere Anlässe vor, für die Sonderurlaub gewährt werden kann. So ist zumindest noch der § 12 SUrlV zu erwähnen, in dem ausgeführt ist, dass unter bestimmten, allerdings sehr engen Voraussetzungen Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge gewährt werden kann.
Trotz dieser sich recht umfangreich anhörenden Möglichkeiten eines Sonderurlaubs ist die Flexibilität für Lehrkräfte dennoch sehr eingeschränkt, weil diese nicht die Möglichkeit haben, für einen aus ihrer Sicht wichtigen Anlass Urlaub zu erhalten, für den andere Arbeitnehmer auf ihren Jahresurlaub zurückgreifen könnten. Für derartige Situationen gilt es, in der Schule Möglichkeiten der Dienstbefreiung zu finden, um eventuell ausfallenden Unterricht nachzuholen.
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