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Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW

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VBE aktuell 12/13: Einsatz von Primarstufenlehrkräften

im Bereich der Sekundarschulen / Gemeinschaftsschulen

Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grundschulen (04) und dem Lehramt für die Primarstufe (00) können nach Auffassung des VBE auch weiterhin an einer Sekundar- oder Gemeinschaftsschule tätig
sein.

Es erreichen uns Informationen, dass es zukünftig auf Grundlage des aktuellen Einstellungserlasses nicht mehr möglich sei, dass die o.g. Lehrkräfte an Sekundar- oder Gemeinschaftsschulen tätig sein können. Es ist zwar korrekt, dass der Einstellungserlass 2013 die genannten Lehrämter nicht zu den originären Lehrämtern für diese Schulformen zählt, jedoch besteht auch im aktuellen Einstellungserlass eine Öffnung für andere Lehrämter. Wenn also sogar die Einstellung möglich ist, dann muss auch eine Versetzung mit diesen Lehrämtern vorrangig berücksichtigt werden.
Vornehmlich geht es hier um die Gruppe der erfahrenen Lehrkräfte mit Altlehrämtern, die bereits seit einigen Jahren an Hauptschulen unterrichten.

Für diese Gruppe hat das MSW bereits in den Leitlinien zur Personalplanung aus Februar 2012 klargestellt, dass alle Lehrkräfte an auslaufenden Schulen die Möglichkeit haben sollen, auch an
Sekundar- und Gemeinschaftsstellen tätig zu sein. Wir gehen weiterhin davon aus, dass diese Regelung auch für Lehrkräfte mit den Lehrämtern (00) und (04) gilt. Zudem wurde gerade für die Gruppe dieser Lehrkräfte eine umfassende, spezifische Beratung zum weiteren Einsatz durch die Schulaufsichtsbehörden zugesagt.

Nach Rücksprache mit dem MSW wird sich an der bisherigen Praxis nichts ändern, so dass die Einschätzung des VBE insoweit bestätigt wird.
Wir weisen auch darauf hin, dass Lehrkräfte außerdem die Möglichkeit haben, nach der bis zum 31.12.2015 fortgeltenden Regelung des § 28 Absatz 4 LABG eine Lehramtsanerkennung zu erreichen.
Hiernach gilt, dass Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt
• an der Volksschule,
• an der Grundschule und Hauptschule oder
• an der Realschule, bzw.
• für die Primarstufe oder
• für die Sekundarstufe I
das GHR-Lehramt erwerben können, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Eine Lehrkraft muss zur Anerkennung durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde in der Regel mindestens 30 Monate in der nicht ihrer Ausbildung entsprechenden Schulform tätig sein, eine
dienstliche Beurteilung mit Bestnote abschließen und ein einstündiges Kolloquium halten.

Bei spezifischen Fragen zur Anerkennung können sich Mitglieder des VBE an die Rechtsabteilung des VBE wenden.





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