bei der Entlassung von Beamten auf Widerruf.
Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe informieren wir Sie über die Stellung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Entlassung von Beamten auf Widerruf.
Das OVG NRW hat mit Beschluss festgestellt, dass bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf die Gleichstellungsbeauftragte mitzuwirken hat.
In dem Beschluss heißt es:
„…..nachträgliche Bekundungen der Behörde, dass sie ohne den Fehler in der Sache die gleiche Entscheidung getroffen hätte, sind daher für sich genommen ohne Belang. So kann im Falle der Nichtberücksichtigung von Überlegungen der Gleichstellungsbeauftragten die Erklärung des Dienstherrn, die Erwägungen der Gleichstellungsbeauftragten hätten seine Entscheidung unter keinen Umständen zu beeinflussen vermocht, nicht maßgeblich sein. Es ist auch nicht entscheidend, wie sich die Gleichstellungsbeauftragte nachträglich geäußert hat.“
Weiterhin führt das Gericht aus, dass selbst eine Erklärung der Gleichstellungsbeauftragten, dass sie gegen die Entlassung keine Einwände gehabt hätte, nicht zu einem ordnungsgemäßen Verfahren führt, da sich nach Auffassung des OVG NRW nicht mit der not-wendigen Gewissheit der Schluss gezogen werden kann, dass sie auch bei einer rechtzeitigen Beteiligung keine Einwände geltend gemacht hätte.
Wichtig
Nach § 17 Abs. 2 LGG gehört es zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten, die Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung zu beraten und zu unterstützen.
Dies erfolgt in der Regel durch ein persönliches in Kontakttreten mit der Beschäftigten.
Nach Auffassung des Gerichts kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gleichstellungsbeauftragte die ihr nach § 18 LGG zustehende einwöchige Frist zur Stellungnahme genutzt hätte, um Kontakt zur Klägerin aufzunehmen und auf diese Weise weitere erhebliche Informationen zu erlangen, die sodann zu Einwänden gegen die Entlassung hätten führen können.
Es kann also festgehalten werden, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten beachtlich ist, solange nicht von vornherein unter jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Entscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren in gleicher Weise ausgefallen wäre.
Für Rückfragen steht unseren Mitgliedern die Rechtsabteilung des VBE NRW unter der Telefonnummer 0231/ 42 57 57 - 0 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags von 14:00 – 17:00 Uhr und mittwochs von 14:00 – 19:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231/ 43 38 63 zu erreichen. Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten: http://lehrerforum-nrw.de
Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW
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