Regelmäßig stellt sich für Kolleginnen und Kollegen die Frage, ob sie alle Eintragungen in einer Personalakte als lebenslange Begleiter akzeptieren müssen.
Die Daten der Lehrer werden in verschiedenen Akten aufbewahrt. Die Grundakte enthält dabei die Inhalte über den dienstlichen Werdegang und den Einsatz des Lehrers. Die Teilakten enthalten demgegenüber die Bereiche der Besoldung, der Beurteilung, der Nebentätigkeiten, der Beihilfe und ggf. der Disziplinarvorgänge.
Die Personalakten werden bei den Bezirksregierungen geführt, für Lehrkräfte an den Grundschulen gibt es zudem eine Teilakte bei den Schulämtern. Unterlagen über Beihilfen werden ebenfalls als Teilakten geführt, die aber von der übrigen Personalakte getrennt aufbewahrt und auch von einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
Der Lehrer hat stets ein Akteneinsichtsrecht in die über ihn geführten Akten. Genauso wie die tarifbeschäftigten Lehrer müssen auch verbeamtete Lehrer vor Aufnahme eines nachteiligen Eintrages angehört werden. Im Regelfall werden nachteilige Inhalte nach dem Ablauf von 2-3 Jahren entfernt. Unzutreffende oder verfälschte Inhalte sind auf Antrag des Lehrers sofort zu entfernen.
In der Schule gibt es zwar keine formelle Personalakte, dennoch darf aber auch dort über jede Lehrkraft eine Akte mit personenbezogenen Daten geführt werden. Inhalt und Umfang sind aber begrenzt durch den Runderlass des KM in BASS 10-41 Nr. 6.
Die Löschung von Einträgen in die Personalakte richtet sich nach den Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes bzw. der Verordnung über die Tilgung von Eintragungen in Personalakten (Tilgungsverordnung - Tilg.V).
Für Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an die Ansprechpartner des VBE in den Personalräten. Wir beraten Sie gerne.
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