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Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW

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Versetzung an öffentlichen Schulen zum 1. Februar 2013 und zum 1. August 2013

Runderlass vom 24.11.1989 (BASS 21-01 Nr. 21)

Für die Versetzung im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum 1. Februar 2013 sowie zum 1. August 2013 werden gemäß Nr. 6 des Runderlasses vom 24. November 1989 folgende ergänzende Regelungen getroffen:

1. Allgemeine Vorgaben
Ein Ausgleich der Versorgung der Schulen mit Personal ist im Rahmen aller personalwirtschaftlichen Maßnahmen vorrangig durch Versetzungen zum Schuljahresbeginn am 1. August 2013 herzustellen. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung lässt zum 1. Februar 2013 einen zusätzlichen Versetzungstermin zu.
Laufbahngleiche Versetzungen sind zwischen allen Schulformen unter Anrechnung auf das jeweilige Einstellungskontingent möglich, soweit freie und besetzbare Stellen zur Verfügung stehen.
Freigabeerklärungen für das allgemeine Versetzungsverfahren sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen an einer Sicherstellung der Unterrichtsversorgung an den Schulen und der persönlichen Interessen an einer Versetzung zu erteilen. Fünf Jahre nach dem ersten zulässig gestellten Versetzungsantrag bedarf es einer Freigabe zum Versetzungstermin nicht mehr. Dies gilt auch rückwirkend für bereits gestellte Versetzungsanträge. Die Fünf-Jahres-Frist bezieht sich auf den Versetzungstermin, zu dem der Antrag erstmalig gestellt wurde.
Wird nach einer Versetzung nochmals ein Versetzungsantrag gestellt, beginnt die Fünf-Jahres-Frist erneut.

Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung von einem Jahr und mehr nach Nr. 3 des Runderlasses vom 24. November 1989 sind auch innerhalb der laufbahnrechtlichen oder tarifrechtlichen Probezeit wohnortnah und dort an einer unterversorgten Schule einzusetzen.
Bei Rückkehr aus der Elternzeit wird die Mutterschutzfrist mit einbezogen.
Außerdem sind mit den Beschäftigten rechtzeitig vor Beendigung der Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.
Personen, die weniger als ein Jahr (einschließlich Mutterschutzfrist) beurlaubt wurden, kehren grundsätzlich an die bisherige Schule zurück; das Stellen eines Rückkehrantrags ist nicht erforderlich.
Während einer Beurlaubung erfolgt grundsätzlich keine Versetzung.
Tarifbeschäftigte nehmen am Versetzungsverfahren auch mit unterhälftiger Stundenzahl teil.

Neben den Versetzungsanträgen von Lehrkräften können auch Versetzungsanträge von 
- Diplomsportlehrerinnen und Diplomsportlehrern, Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftlern und Absolventinnen und Absolventen des Masterstudienganges Sport an Schulen des Verbundsystems „Schule und Leistungssport“ 
- Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern 
- Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen 
- Schulpsychologinnen und Schulpsychologen 
- technischen Lehrerinnen und Lehrern
- Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrern
- Fachlehrerinnen und Fachlehrern an Förderschulen
- Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern an Förderschulen
- Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
- sozialpädagogischen Fachkräften in der Schuleingangsphase
- Lehrkräften für herkunftssprachlichen Unterricht
mit dem Online-Versetzungsverfahren gestellt werden.

2. Durchführung des Versetzungsverfahrens
Versetzungsanträge sind mit dem elektronischen Antragsformular zur Versetzung – Internetadresse:
www.oliver.nrw.de – zu stellen.
Versetzungsanträge in Papierform sollen grundsätzlich an die Lehrkraft zurück gesendet werden mit dem Hinweis, den Online-Versetzungsantrag zu verwenden. Dabei sollte gewährleistet sein, dass ein Online-Antrag rechtzeitig bis zum Antragsschluss gestellt und übermittelt werden kann.

Bezirksübergreifende Versetzungsanträge und bezirksübergreifende Anträge bei Rückkehr aus einer Beurlaubung von einem Jahr und mehr zum Stichtag 1. Februar 2013 oder zum 1. August 2013 werden im Rahmen von Koordinierungskonferenzen mit den Bezirksregierungen unter der Leitung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gemeinsam beraten und entschieden. Die Koordinierungskonferenzen finden an folgenden Terminen statt:

2. Oktober 2012 für Versetzungen und Rückkehrerinnen und Rückkehrer zum 1. Februar 2013
Bis zum 15. Juli 2012 gestellte Anträge werden für das allgemeine Versetzungsverfahren zum 1. Februar 2013 sowie für Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung, die bis zum 31. Mai 2013 endet, geprüft und in der Koordinierungssitzung am 2. Oktober 2012 einbezogen.

19. Februar 2013 für Versetzungen und Rückkehrerinnen und Rückkehrer zum 1. August 2013.
Bis zum 15. Dezember 2012 gestellte Anträge werden für das allgemeine Versetzungsverfahren zum 1. August 2013 sowie für Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung, die nach dem 31. Mai 2013 bis zum 30. November 2013 endet, geprüft und in der Koordinierungssitzung am 19. Februar 2013 einbezogen.

Im Rahmen der Koordinierungskonferenz nicht abschließend geregelte Versetzungen sollen von den Bezirksregierungen in eigener Zuständigkeit mit einer Nachbearbeitungsfrist von möglichst sieben Tagen entschieden
werden.

3. Teilnahme der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen an den Koordinierungskonferenzen
Zu den Koordinierungskonferenzen werden Vertreterinnen und Vertreter der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen der jeweiligen Schulform sowie eine schulfachliche Gleichstellungsbeauftragte
der für die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern federführenden Bezirksregierung vom Ministerium für Schule und Weiterbildung eingeladen.

4. Fristen
Im Online-Antragsverfahren (OLIVER) wird die Bewerbungsfrist durch die elektronische Übermittlung des Online-Antrags gewahrt, wenn der ausgedruckte Online-Antrag innerhalb von sieben Kalendertagen nachgereicht wird (Posteingang bei der Schulleitung).
Die Schulleitungen und Schulämter sind verpflichtet, die Anträge umgehend auf dem Dienstweg weiterzuleiten.

5. Veröffentlichung
Der Runderlass wird nicht im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung veröffentlicht.
Die Bezirksregierungen werden gebeten, diesen Runderlass in geeigneter Form bekannt zu geben.





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