Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit dierser Ausgabe informieren wir über das Thema "Krankmeldung".
Gerade in der Winterzeit kommt es häufig zu Erkrankungen. Häufig kommt es dabei zu Unsicherheiten, wann ein Attest oder eine Bescheinigung vom Arzt vorgelegt werden muss. Daher wollen wir Sie mit der heutigen Ausgabe über die Krankmeldung bei verbeamteten Kollegen und tarifbeschäftigten Kollegen informieren. Die Krankmeldung von Beamten und tarifbeschäftigten Lehrkräften unterscheidet sich. Dies ist in § 13 Abs. 2 ADO geregelt.
Darin heißt es:
§ 13 Abwesenheit
(1) Sind Lehrer oder Lehrerinnen sowie Lehramtsanwärter oder
-anwärterinnen verhindert, ihren Dienstpflichten nachzukommen, so ist der Schulleiter oder die Schulleiterin unverzüglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.
(2) Wird der Dienst wegen Krankheit von Beamten oder Beamtinnen länger als drei Arbeitstage, von Tarifbeschäftigten länger als drei Kalendertage versäumt, so ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist (§ 62 Abs. 1 LBG, § 5 Abs. 1 EntgFG).
(3) Unabhängig von der Dauer meldet die Schulleitung das Versäumnis der Schulaufsichtsbehörde, bei Lehramtsanwärtern und
-anwärterinnen der Leitung des Studienseminars. Die Schulaufsichtsbehörde oder die Leitung des Studienseminars kann festlegen, dass die Meldungen gesammelt zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Ärztliche Bescheinigungen sind unverzüglich an die Schulaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
(4) Über das krankheitsbedingte Versäumnis von Tarifbeschäftigten ist die Schulaufsichtsbehörde spätestens am Ende eines Kalendermonats zu unterrichten.
Wird also ein verbeamteter Kollege an einem Freitag krank, so muss er erst bei weiterem Fehlen ab darauffolgendem Mittwoch eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Im Gegensatz dazu muss der Tarifbeschäftigte in diesem Fall bereits ab Montag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Für Rückfragen steht unseren Mitgliedern die Rechtsabteilung des VBE NRW unter der Telefonnummer 0231/ 42 57 57 - 0 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags von 14:00 – 17:00 Uhr und mittwochs von 14:00 – 19:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231/ 43 38 63 zu erreichen. Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten.
Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW