Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe informieren wir Sie über die Vorschriften zum Sonderurlaub.
Gemäß § 11 Sonderurlaubsverordnung kann Beamten und Beamtinnen Sonderurlaub aus persönlichen Gründen gewährt werden. Für Tarifbeschäftigte gelten die Regelungen zur Gewährung von Arbeitsbefreiung entsprechend. Geregelt ist dies in § 29 TV-L.
Für die Gewährung von Sonderurlaub muss immer ein wichtiger persönlicher Grund vorliegen.
Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen wird Lehrern und Lehrerinnen für die folgenden Anlässe Sonderurlaub in dem angegebenen Umfang gewährt.
• 1 Tag bei der Niederkunft der Ehefrau
• 2 Tage beim Tod eines nahen Angehörigen ( Ehegatte, Kind, Elternteil)
• 1 Tag für den Umzug aus dienstlichen Gründe an einen anderen Ort
• 1 Tag für das 25-, 40-, oder 50-jährige Dienstjubiläum
• 1 Tag bei schwerer Erkrankung eines Angehörigen, der im sel-ben Haushalt wohnt, ärztlicherseits die Erforderlichkeit der Betreuung bescheinigt ist und keine andere Person zur Betreuung zur Verfügung steht
• 4 Tage bei Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes, wenn das Kind jünger als 8 Jahre alt ist oder behindert oder pflegebedürftig ist und die, Betreuung selbst übernommen werden muss, da eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht
• 4 Tage bezahlte Freistellung, wenn das Kind das 12. Lebensjahr nicht vollendet hat und keine andere Person zur Betreuung zur Verfügung steht
• Für Tarifbeschäftigte gilt zudem: 10 Tage Freistellung, da nicht der Dienstherr sondern die gesetzliche Krankenkasse die restlichen Tage zahlt, wenn: eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Betreuung vorliegt, das Kind bis zu 12 Jahre alt ist und das Kind in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist ( 25 Tage bei mehr Kin-dern, Alleinerziehende bekommen 20 Tage für ein Kind und 50 Tage insgesamt bei mehr als einem Kind)
Wichtig
• Damit Beamte nicht schlechter gestellt werden, hat der Gesetzgeber auch für diese eine Freistellung im oben genannten Ausmaß durch den Erlass vom 07.10.2008 vorgesehen. Diese kommt jedoch nur in Betracht, wenn der/ die Beamte/in rein rechnerisch in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig wären (bei dem Antrag auf Sonderurlaub für ein krankes Kind muss daher der Bruttoverdienst von einem Beamten angegeben werden. Die Grenze liegt im Jahr 2010 bei 49.950 €)
• Der Sonderurlaub nach den vorgenannten Anlässen darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Ausnahme davon sind die Tage Sonderurlaub für die Pflege eines erkrankten Kindes.
• Gemäß § 3 SUrlV kann Sonderurlaub gewährt werden für die Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, wenn diese nicht von dem Beamten selbst veranlasst sind
• Gemäß § 4 SUrlV können bis zu 5 Tage gewährt werden für
- kirchliche,
- gewerkschaftliche,
- sportliche,
- oder sonstige Zwecke.
Außerdem können 3 Tage Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge in sonstigen dringenden Fällen gewährt werden.
Gemäß § 12 Abs.1 SUrlV kann unter Verzicht auf die Bezüge zudem eine kurzfristige Dienstbefreiung erfolgen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Zu diesen Fällen können z.B. gehören: Niederkunft der Lebensgefährtin, Silberhochzeit, Eheschließung etc..
Gemäß § 12 Abs.2 SUrlV soll während eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder auf Probe zur Ableistung eines freiwilligen sozia-len Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder zur Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jah-res nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres Urlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Gemäß § 12 Abs. 3 SUrlV kann Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im Ersatzschuldienst oder im Auslandsschuldienst Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden. Die Entscheidung trifft hierbei die obere Schulaufsichtsbehörde.
Zuständig für die Genehmigung von Sonderurlaub ist bei bis zu 5 Tagen pro Kalenderjahr gemäß § 29 Abs. 1 ADO die Schulleitung. Nach § 69 Abs. 2 SchulG muss die Schulleiterin / der Schulleiter den Lehrerrat in diesen Fällen informieren und anhören. Bei mehr als 5 Tagen ist die Schulaufsicht zuständig.
Die Beurlaubungen sind immer der Schulaufsicht anzuzeigen.
Schulleiterinnen und Schulleiter beantragen gemäß § 29 Abs. 5 ADO den Sonderurlaub für sich selbst bei der Schulaufsicht.
Nach § 69 Abs. 2 SchulG muss die Schulleiterin / der Schullei-ter den Lehrerrat in diesen Fällen informieren und anhören.
Für Rückfragen steht unseren Mitgliedern die Rechtsabteilung des VBE NRW
unter der Telefonnummer 0231/ 42 57 57 0 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags von 14:00 – 17:00 Uhr und mittwochs von 14:00 – 19:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE
unter der Telefonnummer 0231/ 43 38 63 zu erreichen.
Zudem können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten.