1. Was bedeutet genau, dass die Ferien nicht ausgespart werden dürfen und muss ich meine einjährige Elternzeit verkürzen, wenn mein Kind kurz vor oder in den Ferien geboren wird?
Es ist durch Erlass zwar geregelt, dass bei der Elternzeit Beginn und Ende so gewählt werden müssen, dass die Ferienzeit nicht ausgespart wird und daher ein Mindestzeitabstand zu den Ferien bestehen muss, der der Ferienzeit entspricht, dies gilt allerdings nur für die Elternzeit, die die Lehrerin selbst beeinflussen kann. Für das Ende der gesamten Dauer der Elternzeit und für das Ende der Höchstdauer für den Bezug des Elterngelds gilt dies nicht, da dies im Zusammenhang mit dem Geburtstag des Kindes liegt und daher nicht von der Lehrerin frei gewählt werden kann.
Eine Lehrerin darf daher unmittelbar nach Beendigung des Elterngeldbezuges in den Dienst zurückkehren, unabhängig davon ob der Zeitpunkt zu nah an einer Ferienzeit ist. Das gilt nicht für eine Fortsetzung der Elternzeit bei gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung („Teilzeit in der Elternzeit“).
2. Wie hoch ist das Elterngeld eigentlich?
Die Höhe des Elterngeldes berechnet sich nach § 2 des BEEG. Es gelten folgende Grundsätze:
• Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
• Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
• Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird lediglich 67% der Differenz zwischen dem Einkommen vor der Geburt und nach der Geburt bezahlt.
• Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt.