Aktueller Stand der Rechtsprechung
Die Landesregierung hat die Laufbahnverordnung geändert und damit die Altersgrenze zur Verbeamtung von Lehrkräften auf die Vollendung des 40. Lebensjahres angehoben. Da seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2009 mehrere tausend Anträge auf Verbeamtung bei den Bezirksregierungen eingegangen sind und zahlreiche Klageverfahren anhängig sind, stellt sich für viele Lehrerinnen und Lehrer die Frage, in welchen Fällen denn eine Verbeamtung noch realistisch in Betracht kommt. Unter Berücksichtigung der ersten Urteile zur neuen Laufbahnverordnung (vgl. u.a. VG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2009 AZ 2K 7399/09; VG Aachen, Urteil vom 08.10.2009 AZ 1K 1286/07; VG Münster, Urteil vom 02.11.2009 AZ 4 K 205/05) kann man grundsätzliche Kriterien aufstellen, nach denen eine Bewertung möglich ist:
- Alle Bewerber, die das 40. Lebensjahr oder bei Vorliegen einer Schwerbehinderung das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind bei Vorliegen der gesundheitlichen Eignung grundsätzlich zu verbeamten.
- Alle Bewerber, die anzuerkennende Kindererziehungszeiten haben, können ein Hinausschieben der Verbeamtungsaltersgrenze pro Kind um 3 Jahre, bei mehreren Kindern um max. 6 Jahre, beantragen. Die Kindererziehungszeit muss allerdings auch nach der neuen LVO ursächlich für die späte Verbeamtung sein.
- Als weitere Ausnahmentatbestände gelten die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, das Ableisten des Grund- oder Wehrdienstes und die tatsächliche Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, falls diese Tatbestände ursächlich für die späte Verbeamtung sind.
- Wer ohne Vorliegen eines Verzögerungsgrundes das 40. Lebensjahr vollendet hat, wird grundsätzlich nicht mehr verbeamtet.
- Eine Kombination unterschiedlicher Verzögerungsgründe (z.B. Schwerbehinderung und Kindererziehungszeit) führt nicht zu einem weiteren Hinausschieben der Verbeamtungsaltersgrenze.
- Weiterhin gilt die Ausnahmeregelung, dass eine Verbeamtung dann noch möglich ist, wenn die Bewerbung vor der Vollendung des 40. Lebensjahres erfolgte, und die Einstellung innerhalb eines Jahres vorgenommen wird.