Wie angekündigt werden wir Sie regelmäßig über die Entwicklungen rund um den Lehrerrat informieren. Bei konkreten Anfragen stehen wir unseren Mitgliedern auch weiterhin als Ansprechpartner zur Verfügung.
VBE Veranstaltungen für Lehrerräte 2009
Die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrerräte werden vom MSW in Zusammenarbeit mit der Fortbildungsakademie Herne und von den Lehrerverbänden/-gewerkschaften durchgeführt.
Der VBE wird in diesem Kalenderjahr - in den kommenden drei Jah-ren ähnlich – in jedem Schulamt eine Lehrerratsschulung anbieten.
Auf der Internetseite des VBE NRW (www.vbe-nrw.de) finden Sie in der Rubrik Lehrerrat & Personalrat die aktuelle Liste der kommen-den Lehrerratsveranstaltungen.
Verbeamtung
Mit unserer heutigen Rundmail VBE Lehrerrat intern möchten wir Sie darüber hinaus etwas genauer über die aktuelle Verbeamtungs-situation nach dem Urteil des BVerwG vom 19.02.2009 informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat über mehrere Verfahren von angestellten Lehrern entschieden, die ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen anstreben (BVerwG 2 C 18.07 u.a. - Urteile vom 19. Februar 2009). Das beklagte Bundesland hat eine Verbeamtung abgelehnt, weil die Kläger bei ihrer Einstellung die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten hatten. Die Klagen der Lehrer sind vor dem Verwaltungsgericht und dem Ober-verwaltungsgericht erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und das beklagte Land zu einer erneuten Entscheidung über die Verbeamtung der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet.
Entgegen einiger Gerüchte und Informationen hat das BVerwG die Höchstaltersgrenzen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht beanstandet.
Die Höchstaltersgrenzen dienen der Herbeiführung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der aktiven Dienstzeit als Beamter und den späteren Versorgungsansprüchen, einer ausgewogenen Altersstruktur in den Laufbahnen und der Absicherung des für das Berufsbeamtentum prägenden Lebenszeitprinzips. Die Höchstal-tersgrenze von 35 Jahren in NRW für die Einstellung in eine Lehrerlaufbahn ist auch mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vereinbar.
Das BVerwG bezeichnet dagegen die konkrete Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze durch die Laufbahnverordnung des Landes NRW als rechtswidrig.
Durch die an keine Vorgaben gebundenen Ausnahmebefugnisse in der Laufbahnverordnung hat der Gesetzgeber zugelassen, dass die Höchstaltersgrenze für Lehrerlaufbahnen in weitreichendem Umfang durch Verwaltungserlasse und nicht mehr durch die Verordnung selbst bestimmt werde.
Es fehlt damit an einer Rechtsklarheit. Die wesentlichen Vorausset-zungen für Überschreitungen der Altersgrenze müssen daher durch Gesetz oder die Laufbahnverordnung selbst geregelt und dürfen nicht voraussetzungslos der Verwaltung überlassen werden. Zusätzlich beanstandet das Bundesverwaltungsgericht in einzelnen Fällen eine unzureichende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, von Grundwehr- und Ersatzdienstzeiten und von Schwerbehinderungen.
Der VBE empfiehlt wegen der zu erwartenden Neuregelungen der Laufbahnverordnung den tarifbeschäftigten Lehrkräften, einen An-trag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Ein Musterantrag ist an die Schulen gegangen und steht unter www.vbe-nrw.de zum Download bereit.
Rechtsprechung: Klassenfahrten für Kinder von Hartz IV Empfängern
Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 13.11.2008 (AZ B 14 AS 36/07) verdeutlicht, dass die Benachteiligung von Kin-dern durch eine Kostenübernahme bei Klassenfahrten verhindert werden soll. Eine Klassenfahrt, die unter Beachtung der in BASS 14-12 Nr.2 geregelten Richtlinien für Schulwanderungen und Schul-fahrten stattfindet, ist damit unabhängig von Ziel und Dauer der Fahrt für Kinder von Hartz IV Empfängern insgesamt erstattungsfähig. Eine Begrenzung auf Höchstbeträge durch die zuständigen Kommunen ist damit nicht zulässig.
Schulformempfehlung nach Durchführung eines Prognoseunterrichts
Das VG Köln hat über die Klage entschieden, ob Eltern sich gegen die Entscheidung zur Schullaufbahn des Kindes nach durchgeführtem Prognoseunterricht stellen können.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist das Recht der Eltern, sich ge-gen eine empfohlene Schullaufbahn des Kindes zu entscheiden, so dass ein dreitägiger Prognoseunterricht durchgeführt wird. Das VG Köln hält die Regelungen des Prognoseunterrichts für rechtlich zulässig. Es billigt den Entscheidungsträgern nach der Durchführung des Prognoseunterrichts einen gerichtlich nur eingeschränkt über-prüfbaren Ermessensspielraum zu. Das Ergebnis eines Prognose-unterrichts kann in der Regel also lediglich aufgrund formaler Ver-fahrensfehler angefochten werden. Das Urteil stärkt daher die Ent-scheidung der für den Prognoseunterricht zuständigen Lehrkräfte. (AZ 10 K 4216/08, Urteil vom 15.10.2008)