Wie angekündigt werden wir Sie regelmäßig über die Entwicklungen rund um den Lehrerrat informieren. Bei konkreten Anfragen stehen wir den VBE-Mitgliedern auch weiterhin als Ansprechpartner zur Verfügung.
Mit dieser heutigen Informationsschrift sollen weitere inhaltliche Fragen thematisiert werden:
1. Lehrerräte an Ersatzschulen
Auf Nachfrage des VBE hat der Staatssekretär im MSW am 15.09.2008 mitgeteilt, dass die Übertragung von Dienstvorgesetzteneigenschaften auf die Schulleitung eine parallele Übertragung von Aufgaben der Personalvertretung auf die Lehrerräte bedingt. Die Regelungen zur eigenverantwortlichen Schule sind für Ersatzschulen nicht bindend. Es obliegt vielmehr dem Ersatzschulträger in eigener Verantwortung, eine Entscheidung über die Anwendung der neuen Regelungen zu treffen, oder auf diese zu verzichten. Bei Unsicherheiten ist es daher empfehlenswert, sich mit dem Schulträger in Verbindung zu setzen, um eine einheitliche Anwendungspraxis zu vereinbaren.
2. Übernahme der Dienstvorgesetzteneigenschaften
Wegen einiger Nachfragen folgt an dieser Stelle der Plan zur zeitlichen Umsetzung der Übernahme der Dienstvorgesetzteneigenschaften durch die Schulleitung.
Die Verordnung zur Übertragung der Dienstvorgesetzteneigenschaften ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. § 1 Abs. 5 tritt erst zum 1. August 2012 in Kraft.
Das bedeutet, dass die Dienstvorgesetzteneigenschaften der Schulleitung flächendeckend zum 01.08.2012 für alle Schulen in NRW übertragen werden.
Abweichend davon werden die oberen Schulaufsichtsbehörden ermächtigt, zu Beginn eines anzugebenden Schulhalbjahres bereits ab dem 1. August 2008 die in § 1 Abs. 5 genannten Aufgaben einer/eines Dienstvorgesetzten auf eine Schulleiterin oder einen Schulleiter zu übertragen, wenn dies schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Übernahme durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz beantragt worden ist.
„Im Einvernehmen mit“ bedeutet, dass nicht gegen ein Votum der Schulkonferenz gehandelt werden kann.
Die „Selbstständigen Schule“ übernehmen automatisch ab dem 1. August 2008 die Dienstvorgesetzteneigenschaften.
3. Einzelkompetenzen der Schulleitung
Die Aufgaben des Dienstvorgesetzten der Lehrerinnen und Lehreran öffentlichen Schulen werden unbeschadet entgegenstehender Regelungen in den nachstehend aufgeführten Angelegenheiten durch die Schulleiterinnen oder Schulleiter wahrgenommen:
· Auswahl für und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung),
· Verlängerung und Verkürzung der laufbahnrechtlichen Probezeit,
· Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit,
· Anstellung,
· Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit,
· Entlassung auf eigenen Antrag,
· Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen,
· Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz über die Tätigkeit an der Schule,
· Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit,
· Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 3, 4, 6, 7 und 11 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung.
Bei der Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben erhält die Schulleiterin oder der Schulleiter Beratung und Unterstützung durch die für die Dienstaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde
In den o. g. Fällen hat der Lehrerrat derzeit ein Informations- und Beratungsrecht. Eine Mitbestimmung ist derzeit noch nicht per Rechtsverordnung festgelegt.